3.8.2017

Lästiger Gruß aus Italien

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Herr und Frau D. sind beide 80 Jahre alt und freuten sich sehr über den Anruf vor zwei Jahren. Dort hatte ihnen eine Mitarbeiterin angeboten, verschiedene Produkte per Post von einer Firma aus Italien zukommen zu lassen. Der Pensionist bestellte Olivenöl, Nudeln, Tomatensauce, Kaffee und einiges mehr um insgesamt 88 Euro. Das Paket kam nach kurzer Zeit an und das Ehepaar frönte dem italienischen Essen. Nach einiger Zeit kam wieder ein Anruf mit der Frage, ob sie denn weitere Waren bestellen möchten.

Unerwünschte Post

Herr D. lehnte höflich ab, doch die Anrufe hörten nicht auf. Immer öfter und auch unhöflicher wurden sie. Dann, knapp ein Jahr nach dem ersten Paket stand plötzlich wieder ein Paket vor der Türe. Herr D. erkannte den Absender an der Verpackung – es war wieder die italienische Firma. Sie hatten einfach unaufgefordert eine weitere Bestellung verschickt. Doch er und seine Frau wollten den Inhalt nicht und öffneten auch das Paket nicht. Stattdessen versuchten sie zuerst über DHL das Paket an den Absender zurück zu schicken. Als das nicht gelang, ging Frau D. zur Post und schickte das Packerl zurück. Dafür zahlte sie 35 Euro.

Porto zurück bekommen

Der Ärger darüber war groß, also schickte der Pensionist am nächsten Tag einen eingeschriebenen Brief mit dem Rücktritt an die Firma. Und er wandte sich an die AK und fragte, ob es möglich sei, die 35 Euro von der Firma zurück zu verlangen. Maria Wollersberger-Linder nahm sich dem Fall an. Sie kontaktierte das Unternehmen mit dem Hinweis, dass Herr und Frau D. die Waren überhaupt nicht zurück schicken hätte müssen. Denn wer unaufgefordert Waren geschickt bekommt, kann sie behalten bzw. damit machen, was er möchte. Und tatsächlich entschuldigte sich die Firma und überwies die 35 Euro.

Das rät die Expertin

Wenn sie unaufgefordert Waren zugeschickt bekommen, ist es besser, das mit eingeschriebenem Brief der Firma mitzuteilen, auch wenn sie gesetzlich einfach die Waren behalten könnten. Jemand anders könnte auf die Waren warten.


Und: Wichtige Unterlagen, wie Zahlungsnachweise, Nachweise für zurückgeschickte Pakete, Kündigungsschreiben samt Nachweis, dass der Brief eingeschrieben aufgegeben wurde, Kündigungsbestätigungen, etc. sollten zumindest drei Jahre lang aufgehoben werden, denn Forderungen verjähren frühestens nach drei Jahren. Gut wäre es, sie in Papierform aufzuheben, da der PC in der Zwischenzeit kaputt gehen könnte und mit ihm die Daten.


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