Die häufigsten Fragen bei Schulwechsel
Nach der Volksschule gibt es zig Möglichkeiten. Diese Fragen werden in der AK-Beratung am öftesten gestellt.
Bei den meisten Fällen mit Minderjährigen, die kein gültiges Ticket vorweisen können, handelt es sich nicht um Schwarzfahrer, sondern sie haben schlicht und einfach ihr Schüler- bzw. Lehrlingsticket vergessen. Oft trauen sich die Kinder dann zu Hause nicht zu erzählen, dass sie eine Strafgebühr ausgefasst haben. In der Folge flattern Mahngebühren und sogar Inkassoschreiben ins Haus. "Viele Eltern zahlen dann, weil sie glauben, sie müssen", schildert AK-Konsumentenschützerin Birgit Eisenpass-Fabian.
"Natürlich müssen die Eltern dafür sorgen, dass die Kinder mit gültigen Fahrscheinen ausgestattet sind", sagt die Expertin: "Aber hier handelt es sich um eine im Vorhinein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Mehrgebühr. Kinder unter 14 Jahren sind aber nicht geschäftsfähig, können also eine solche Vereinbarung gar nicht abschließen." Damit sind weder Strafgebühren noch Mahnungen zulässig. Eisenpass-Fabian: "Aus diesem Grund sind wir der Auffassung, dass auch bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren Strafgebühren sowie Mahnspesen unzulässig sind." Diese sind zwar grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig, können aber Verträge, mit denen Sie sich belasten, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern abschließen. Sofern keine Zustimmung vorliegt, haften die Eltern auch nicht für diese Forderungen.
Wenn das Schüler- oder Lehrlingsticket vergessen wurde, sollte es schnellstmöglich nachgebracht werden. Dann wird die Forderung in der Regel storniert. Ist bereits eine Mahnung oder ein Inkassobrief gekommen, sollte dieser unbedingt schriftlich beeinsprucht und die entsprechenden Nachweise wie Schülerticket, Altersnachweis oder Schülerausweis erbracht werden.
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