Garantie und Gewährleistung
Was ist der Unterschied? Worauf sollte man achten? AK-Expertin Katharina Gruber erklärt und gibt im Video Tipps.
"Wurde ein Lieferdatum angegeben oder gibt es eine vertragliche Vereinbarung, gilt die Lieferfrist und der Händler kommt bei Nichteinhaltung in Lieferverzug", erklärt AK-Konsumentenschützer Michael Knizacek. Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens, man hält am Vertrag fest und akzeptiert die Verspätung. Oder zweitens, der bzw. die Betroffene setzt dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist (im Regelfall zwischen einer und drei Wochen) und erklärt gleichzeitig, dass sie bzw. er vom Vertrag zurücktritt, wenn bis dahin die Bestellung nicht kommt.
Ist die Frist ergebnislos verstrichen, müssen Konsumentinnen und Konsumenten die spätere Erfüllung des Vertrags nicht mehr akzeptieren. Sollte eine Anzahlung getätigt worden sein, hat man natürlich Anspruch auf Rückzahlung. "Generell empfehlen wir, mit dem Unternehmen auf schriftlichem Weg Kontakt aufzunehmen“, rät der Konsumentenschützer.
Wurde von Anfang an keine Frist vereinbart, gilt die gesetzliche Lieferfrist von 30 Tagen.
Ist das Unternehmen schuld am Lieferverzug, können Konsumentinnen und Konsumenten unter Umständen einen Schadenersatz geltend machen, sofern ein finanzieller Nachteil entsteht. "Das ist aber im Einzelfall immer zu prüfen", so Knizacek.
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