AK-Studie: Tipps für sicheres Online-Shopping
Während Einkaufen im Internet boomt, steigen auch die Sicherheitsbedenken. Vielen Konsumenten ist nicht klar, was mit ihren Daten passiert.
Gesucht: italienische Pizzeria – gefunden: Bewertungen top! Vorsicht, im Netz gibt es viele gekaufte Fake-Bewertungen, warnt die AK. Zahlt ein Unternehmen für die attraktive Hervorhebung oder Reihung seines Produkts oder Profils, muss der Betreiber einer Bewertungsplattform das kennzeichnen. Das passiert nicht immer.
Mehr Transparenz verspricht eine EU-Regelung ab Ende Mai 2022. Plattformen müssen dann informieren, ob und mit welchen Prüfmechanismen sie kontrollieren, dass Bewertungen von echten KäuferInnen sind. AK und Internet Ombudsmann haben rechtliche Fragen bei Bewertungsplattformen unter die Lupe genommen.
Generell problematisch: Bei einer Bewertung können Persönlichkeitsrechte einer Person verletzt werden. Unbedachte, untergriffige oder übertriebene Bewertungen können teure Abmahnschreiben von Rechtsanwälten und sogar Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Umgekehrt wissen Unternehmen um den Stellenwert von Bewertungen und trachten nach möglichst vielen guten Bewertungen. Das führt zu gekauften Fake-Bewertungen.
Die AK Studie zeigt: Vorsicht, Bewertungen sind oft gefakt. Laut Schätzungen ist jede dritte Bewertung im Internet gefälscht. Der Kauf von gefälschten Bewertungen ist zwar rechtswidrig, aber solche Geschäftspraktiken sind schwer zu verfolgen. Denn meist ist der Kauf von Bewertungen schwer nachzuweisen, und oft haben die verantwortlichen Agenturen ihren Sitz außerhalb der EU. Gesponserte Produkte oder Dienstleistungen müssen Betreiber einer Bewertungsplattform als solche kennzeichnen.
Der Betreiber einer Plattform muss eine negative Bewertung auf Wunsch eines Unternehmens nicht ohne Weiteres sofort löschen, sondern nur dann, wenn die Bewertung einen leicht erkennbaren rechtswidrigen (etwa beleidigenden oder tatsachenwidrigen) Inhalt hat. NutzerInnen schließen mit dem Plattformbetreiber bei der Registrierung einen Nutzungsvertrag ab. Gestützt auf dieses „virtuelle Hausrecht“ kann der Plattformbetreiber auch von sich aus Bewertungen löschen, wenn sie gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.
Auch Einzelpersonen, etwa LehrerInnen, AutofahrerInnen, MieterInnen, sind Onlinebewertungen ausgesetzt. Dabei geht es um Persönlichkeitsrechte der bewerteten Person, das Recht auf freie Meinungsäußerung der bewertenden Person und das Interesse der Allgemeinheit auf Infos. Ob sich eine Person bewerten lassen muss, muss im Einzelfall geprüft werden.
KonsumentInnen berichten der AK immer wieder über negative Erfahrungen mit Bewertungsplattformen: „Ich habe auf Google bewertet, der Inhaber hat mir darauf mit dem Anwalt gedroht.“ Und tatsächlich liegen der AK auch Fälle vor, in denen Verfasser einer Rezension Post vom Anwalt erhalten. Darin heißt es etwa: „Ich fordere Sie daher auf, diesen Eintrag, welcher auch den Tatbestand der Kreditschädigung erfüllt, binnen 14 Tagen löschen zu lassen und mir die Löschung nachzuweisen. Ebenso sind die durch Ihr Verhalten notwendig gewordene Kosten meines Einschreitens von 240 Euro innerhalb gleicher Zeit auf eines meiner unten angeführten Konten zur Anweisung zu bringen.“
AK Konsumentenschützerin Daniela Zimmer rät: „Konsumentinnen und Konsumenten können und sollen ihre Meinung und Erfahrung über Produkte oder Dienstleister äußern. Bei Bewertungen aber stets sachlich bleiben und nichts dazu erfinden oder anders darstellen, als es sich zugetragen hat. Wenn Sie teure Abmahnschreiben erhalten, Ruhe bewahren. Sachliche Kritik ist erlaubt. Anders, wenn Sie Unwahrheiten verbreiten oder das Unternehmen beleidigen. In diesem Fall kann Ihnen im schlimmsten Fall eine Klage drohen.“
Das sollten Sie bei Bewertungsplattformen beachten:
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0