Diskriminierung
Wann spricht man von Diskriminierung am Arbeitsplatz? Wann ist sie verboten? Und welche Ansprüche haben Sie konkret, wenn Sie diskriminiert wurden?
Auf der Suche nach einer neuen Wohnung stach der 27-jährigen Bosnierin das Inserat eines Immobilienmaklers ins Auge. Sie schrieb ihm eine SMS, bekundete ihr Interesse, die Wohnung zu mieten, und fragte wegen eines Besichtigungstermins – unterschrieben natürlich mit ihrem vollen Namen. Die Antwort kam prompt, war aber alles andere als erfreulich: Die seit Jahren in Österreich lebende Frau dürfe die Wohnung besichtigen, aber der Vermieter würde die Wohnung nur an EU-Bürger vermieten.
"Die Betroffene hat die Wohnung natürlich nicht besichtigt, weil ja klar war, dass sie diese nicht bekommen wird", erzählt Bettina Schrittwieser, Leiterin des AK-Konsumentenschutzes: "Sie wurde in Wirklichkeit vom Makler und vom Vermieter diskriminiert: Der Makler müsste den Vermieter darauf aufmerksam machen, dass er gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Zudem darf der Makler den Wunsch des Vermieters so nicht weitergeben."
Laut Gleichbehandlungsgesetzdarf niemandem aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum verwehrt werden.
"Der Makler hat nur aufgrund des Namens angenommen, dass die Frau keine Österreicherin ist", so Schrittwieser. Als Ausgleich für die erlittene persönliche Beeinträchtigung wegen ethnischer Diskriminierung forderte die AK vom Makler 500 Euro Schadenersatz. Dieser lehnte die Forderung zuerst ab. Schließlich klagte die AK und der Makler zahlte die 500 Euro sowie die entstandenen Kosten.
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