Wer sich an einen Makler wendet, muss diesen in der Regel auch bezahlen - es gibt aber Ausnahmen.
Wer sich an einen Makler wendet, muss diesen in der Regel auch bezahlen - es gibt aber Ausnahmen. © WavebreakMediaMicro/stock.adobe.com, AK Stmk
19.06.2019

Immo-Makler verlangte 5.000 Euro

Für die Bekanntgabe eines Wohnungsverkäufers wollte ein Immobilienmakler 5.000 Euro. Die AK holte den Konsumenten aus dem Vertrag, weil er nicht über die Rücktrittsrechte belehrt worden war.

Der Südsteirer verstand die Welt nicht mehr: Er hatte aufgrund eines Internet-Inserates bei einem Immobilienmakler angerufen und so den Namen eines Wohnungsverkäufers erfahren. Alle weiteren Schritte erledigte der Mann selbst. Er kontaktierte den Wohnungsbesitzer, traf sich mit ihm und besichtigte die Wohnung, verhandelte Preis und Formalitäten und schloss den Kaufvertrag ab. Und nun wollte der Makler nur für die Nennung des Namens 5.000 Euro. Da wandte sich der Mann an die AK.

Eigenes Gesetz bei Fernabsatz

"Für Verträge im Fernabsatz wie in diesem Fall greift ein eigenes Gesetz. Der Makler muss den Konsumenten per Widerrufs-Formular auf die Rücktrittsfrist von zwei Wochen aufmerksam machen", sagt AK-Jurist Gunter Popodi, "aber das ist hier nicht passiert." Dadurch verlängerte sich die Rücktrittsfrist um ein Jahr. Den Rücktritt vom Vertrag innerhalb dieser Jahresfrist wollte der Makler aber erst akzeptieren, als auch das Gericht die Rechtsmeinung der AK bestätigt hatte.

Wann ein Vertragsrücktritt möglich ist

Jeder Kauf und jede Dienstleistung gründet sich auf einen Vertrag. Ein Rücktritt ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich: Etwa wenn der Vertrag im so genannten Fernabsatz (also im Internet, über Teleshopping oder Katalogbestellung oder per Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei Haustürgeschäften und Werbefahrten) geschlossen wurde. In diesen Fällen kann man ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Kaufverträgen grundsätzlich mit Erhalt der Ware und bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Erfolgte keine Information über das Rücktrittsrecht, beginnt der Fristenlauf erst mit der nachgelieferten Information. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware oder des Abschlusses des Dienstleistungsvertrages.

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