Online-Reisebuchungen
Wer online eine Reise bucht, muss mit starken Preisdifferenzen je nach Endgerät und Tag rechnen.
Wie über die Medien mitgeteilt wurde, hat der Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH, am 03.06.2024 beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt (AZ 1500 IN 1758/24). Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, E-Mail FTI@mhbk.de bestellt.
Laut Internetseite des Reiseanbieters FTI Touristik GmbH sind gebuchte Leistungen der Marken: FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper von der Insolvenz umfasst. Nähere Informationen liegen aber noch nicht vor.
Nicht betroffen sind über FTI gebuchte Leistungen bei Drittanbietern (z.B. TUI, Alltours, DERTOUR usw), sofern die FTI Touristik GmbH nur als Vermittler aufgetreten ist.
Laut Pressemitteilung des Unternehmens werden Reisen ab 4. Juni 2024 nicht oder nur mehr in eingeschränktem Maße durchgeführt.
Aufgrund der Pauschalreiserichtlinie der EU sind Kund:innen europäischer Reiseveranstalter für den Fall der Insolvenz abgesichert. Sofern Sie eine Pauschalreise über die Veranstalter FTI, 5vorFlug oder BigXtra gebucht haben, greift der gesetzlich verankerte Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF). Informationen dazu finden Sie auch auf der Website www.drsf.reise.
Für Buchungen über FTI Österreich wird im Internet aber auch die Swiss Re International SE Niederlassung Deutschland, Arabellastraße 30, 81925 München, www.swissre.com als Absicherer genannt. Bitte überprüfen Sie daher den Reisesicherungsschein, den Sie mit Ihren Reiseunterlagen erhalten haben. In diesem ist das Versicherungsunternehmen (die Bank) für den Sicherungsfall angegeben.
Bitte beachten Sie, dass die Insolvenz des Reiseveranstalters selbst nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stornierungen sind nur gegen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr möglich.
Sollten Sie erst eine Anzahlung geleistet haben, so sind Sie aber nicht verpflichtet den Restbetrag zu zahlen, solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist. Sofern die Reise abgesagt wird, können Sie Ihre Anzahlung bzw. den Gesamtbetrag zurückverlangen.
Sofern Sie sich gerade auf Urlaub befinden, sind Sie ebenfalls abgesichert. Notwendige Aufwendungen für die Rückreise sind Ihnen durch die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters und damit von dessen Versicherung zu ersetzen. Ebenso, wenn der Hotelier von Ihnen nochmals den Zimmerpreis verlangt. Zurückfordern können Sie in diesem Fall die Summe, die Sie für die Unterkunft an den Reiseveranstalter bezahlt haben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C-364/96).
Außerdem hat das Unternehmen für Betroffene Informationen unter https://www.fti-group.com/de/insolvenz bereit gestellt und eine Notfallnummer +49 (0)89 710 45 14 98 eingerichtet.
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