Junges Paar streitet mit jungem Mann
Der Auftraggeber wollte die vom Makler geforderte Provision nicht zahlen. © Daniel Ernst - stock.adobe.com, AK Stmk
10.5.2021

Geschäft geplatzt: Makler forderte trotzdem 8.000 Euro Provision

Weil er tausende Euro Provision an einen Makler zahlen sollte, obwohl kein Geschäft zustande gekommen war, wandte sich ein Steirer hilfesuchend an die AK. Die Vorgeschichte: Der Mann wollte sein Einfamilienhaus verkaufen und unterschrieb im Frühjahr 2020 einen Alleinvermittlungsauftrag mit einem Immobilienmakler. Dabei verpflichtet sich der Makler, alles zu tun, um ein Geschäft zu vermitteln, während der Verkäufer für die Dauer des Auftrages darauf verzichtet, einen anderen Makler zu beauftragen. Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet abgeschlossen werden – bei Kaufvertragsvermittlungen für maximal sechs Monate. Eine vorzeitige Auflösung des Auftrages ist nur aus wichtigen Gründen möglich – etwa dann, wenn das Vertrauensverhältnis der Vertragspartner zerrüttet ist.

Neubau statt Verkauf

Im Fall des Steirers vermittelte ihm der Makler über Monate hinweg keine Interessentinnen oder Interessenten. Inzwischen hatte der Hauseigentümer aber ohnehin entschieden, das Haus doch nicht zu verkaufen, sondern das bestehende Gebäude abzureißen und stattdessen ein neues zu errichten. Dies teilte er dem Makler schriftlich mit.

Nicht zum Verkauf verpflichtet

Obwohl der Auftrag also geplatzt war, forderte der Makler knapp 8.000 Euro Provision – weil der Hauseigentümer den Alleinvermittlungsauftrag unrechtmäßig gekündigt bzw. widerrufen habe. Der Hauseigentümer schaltete daraufhin die AK ein. "Wir haben für den Konsumenten interveniert und argumentiert, dass der Konsument nicht mehr verkaufen möchte und diese ‚Änderung der Verkaufsabsichten‘ dem Makler mitgeteilt hat", weist AK-Konsumentenschützer Gunter Popodi auf das Maklergesetz hin. Das besagt nämlich, dass der Hauseigentümer nicht verpflichtet ist, einen Kaufvertrag mit einem Interessenten abzuschließen, wenn er nicht mehr verkaufen will. Er muss jedoch den Makler über die Änderung seiner Verkaufsabsichten informieren. Das Einschreiten der AK hatte Erfolg: "Der Makler hat uns geantwortet, dass auf die Provision verzichtet wird."

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