Ausgleich

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich muss ein Schuldner seinen Gläubigern anbieten, einen Teil seiner Schulden innerhalb einer bestimmten Zeit zu bezahlen. Die angebotene Quote kann er entweder sofort oder in Raten zahlen. Dabei gilt: Ein außergerichtlicher Ausgleich ist nur dann möglich, wenn alle Gläubiger dem Zahlungsangebot des Schuldners zustimmen!



Vorteile für Schuldner und Bürgen

Für den Schuldner hat ein erfolgreicher außergerichtlicher Ausgleich den Vorteil, dass er sich die Kosten für ein sonst notwendiges Konkursverfahren erspart und wenn alle Gläubiger zustimmen, ist eine rasche Regelung möglich. Von einem außergerichtlichen Ausgleich profitieren auch seine Bürgen. Sie werden beim außergerichtlichen Ausgleich von der Haftung befreit, außer, es liegt schon ein Gerichtsurteil darüber vor, dass sie haften müssen. 

Anders ist das bei Mitschuldnern, etwa Ehegatten, die einen Kreditvertrag mit unterschrieben haben. Mitschuldner werden nur dann von der Haftung befreit, wenn das beim außergerichtlichen Ausgleich ausdrücklich vereinbart wird.



Alle Gläubiger an einem Tisch

Die Gläubiger werden einem außergerichtlichen Ausgleichsangebot nur zustimmen, wenn sich der Schuldner mit seinem Angebot an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit bewegt. Außerdem wird der Schuldner eine Quote anbieten müssen, die mindestens so hoch ist wie die Quote, die er bei einem Konkurs voraussichtlich zahlen müsste.

Die Gläubiger werden einem Ausgleichsangebot eher zustimmen, wenn die Quote sofort oder innerhalb einer kurzen Frist bezahlt wird. Das hat für sie den Vorteil, dass sie offene Forderungen möglichst rasch aus der Buchhaltung nehmen können. Eine wertvolle Hilfe zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist eine genaue Aufstellung aller Einnahmen, Ausgaben und Schulden.



Hilfe durch die Schuldnerberatung

Wer versucht, mit seinen Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen, kann dabei die Hilfe einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen. Schuldnerberatungsstellen können nicht nur beim Erstellen eines Ausgleichsangebots helfen. Sie sind auch befugt, dem Gericht zu bestätigen, dass der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs gescheitert ist, bevor ein Schuldner einen Konkursantrag eingebracht hat. Außerdem dürfen sie einen Schuldner auch im Konkursverfahren vertreten.