Beschwerden zu Bezahldienst Klarna häufen sich
Die AK registriert heuer bundesweit 2.000 Beschwerden zum Bezahldienstleister Klarna. Problem: keine Kommunikation und Problemlösung mit Konsumenten.
Achtung, Umtausch, Online-Shoppen und Gutscheine haben Tücken: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Beim Online-Shoppen sollten Sie auf Adresse, Spesen, Kleingedrucktes und Lieferzeiten achten. Beachten Sie bei Gutscheinen die Gültigkeitsdauer.
„Das Umtauschrecht ist nicht gesetzlich geregelt“, sagen die AK KonsumentenschützerInnen. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein, was vorgedruckt auf der Rechnung steht. Falls nicht, können Sie dies vermerken lassen. Heben Sie die Rechnung jedenfalls auf! Beim Umtausch kann man sich was Anderes um den entsprechenden Warenwert aussuchen. Geld gibt es üblicherweise, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zurück. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein. Reduzierte Ware wird in der Regel nicht umgetauscht – außer es wird vereinbart.
Ist das Produkt kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen. Ist das nicht möglich, kann man eine Preisminderung fordern oder das Geld zurückverlangen. „Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Händler geltend“, so die AK. „Nicht abspeisen lassen!“
„Achten Sie bei Geschenken aus dem Netz auf Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte. Preise vergleichen und auf Nebenkosten schauen“, raten die AK KonsumentenschützerInnen. „Bei sehr günstiger Markenware skeptisch sein. Sie könnte gefälscht sein. Zahlen Sie möglichst nicht im Voraus!“ Vorsicht bei Händlern, etwa aus Asien. „Uns sind Fälle bekannt, wo das Geld weg war, und die Ware nie ankam.“ Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware – aber auch davon gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei versiegelter Ware oder Konzerttickets. Wird man über die Rücktrittsfrist nicht ordentlich informiert, verlängert sie sich um zwölf Monate.
Achten Sie bei Gutscheinen auf Fristen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Anlass fürs Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden. Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Ratsam ist, den Gutschein beizeiten einzulösen. Wenn Unternehmen pleitegehen, verliert er seinen Wert. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.
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