Geld und Taschenrechner
Im Durchschnitt verlangt die ENW von den Mietkäufer:innen um 60.000 Euro mehr als ursprünglich vereinbart. © Jozitoeroe, stock.adobe.com
5.7.2023

AK-Erfolg: ENW Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H. darf Mietkaufwohnung im Messequartier nicht teurer verkaufen

Im Rechtsstreit um Mietkaufwohnungen im Messequartier Graz gibt es nun einen ersten Erfolg für die Betroffenen, die von der Arbeiterkammer Steiermark unterstützt werden. Konkret geht es um einen unerwartet hohen Kaufpreis bei der erstmaligen Kaufmöglichkeit nach zehn Jahren: Im Durchschnitt verlangt die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ENW von den Mietkäufer:innen um 60.000 Euro mehr als ursprünglich vereinbart. Zwölf Verfahren zum Messequartier sind bei Gericht anhängig, nun liegt ein erstes Urteil vor.

Als die Wohnungen vor zehn Jahren bezogen wurden, war die Kaufpreisbildung ganz anders beschrieben worden. Die Kaufpreisbildung war durch den Mietvertrag sowie durch Begleitinformationen über Website, Vorgespräche, handschriftliche Beilagen und Prospekte nach dem „steirischen Modell“ dargestellt worden. Dies bedeutet, dass Käufer:innen die noch offenen Darlehen und die Landesförderung, Nebenkosten sowie eine Barzahlung in Höhe von zwei Prozent der Herstellungskosten als zusätzlichem Kaufpreis übernehmen. Die Arbeiterkammer Steiermark geht davon aus, dass dies eine vertragliche Vereinbarung ist, die eingehalten werden muss.

Die ENW argumentierte hingegen, dass nach einer Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) im Jahr 2016 der sogenannte Buchwert als Mindestkaufpreis nicht unterschritten werden darf. Daher komme es zu einem höheren Kaufpreis als ursprünglich genannt. Die Arbeiterkammer Steiermark verwies dagegen auf die bereits etablierte Rechtsprechung, wonach für Mieter:innen bzw. Mietkäufer:innen sehr wohl ein günstigerer Preis vereinbart werden kann, der trotz nachträglicher Gesetzesänderungen einzuhalten ist.

In einem ersten Verfahren gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der rechtlichen Einschätzung der Arbeiterkammer Steiermark im Ergebnis vollinhaltlich recht: Die vertragliche Vereinbarung ist einzuhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.  Die ENW hat Berufung eingelegt, das Verfahren kommt nun in zweiter Instanz vor das Oberlandesgericht Graz.

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