Ausgleich
Der außergerichtliche Ausgleich ist eine Alternative zum gerichtlichen Konkursverfahren und hat Vorteile für Schulder und Bürgen.
Das Abschöpfungsverfahren ist die letzte Möglichkeit zur Entschuldung. Es wird vom Gericht auf Antrag des Schuldners eingeleitet, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt worden ist. Das bedeutet, dass auch ohne Zustimmung der Gläubiger eine Entschuldung möglich ist. Dabei verpflichtet sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Das heißt: Der Schuldner muss vom Existenzminimum leben, während der Treuhänder die abgetretenen Beträge an die Gläubiger verteilt.
Nach frühestens drei Jahren kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine sogenannte Restschuldbefreiung erteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner bereits 50 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger beglichen hat. Wenn nicht, kann die Restschuldbefreiung erst nach sieben Jahren ausgesprochen werden. Dafür ist Voraussetzung, dass der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner Schulden bezahlt hat. Aber Achtung: Die zehn Prozent sind nur eine Mindestquote. Die Quote kann, je nach Leistungsfähigkeit des Schuldners, auch mehr betragen.
Der Schuldner muss den Gläubigern alles abliefern, was er über den unpfändbaren Teil seines Einkommens hinaus erwirtschaftet. Wurde die Mindestquote nur geringfügig unterschritten, kann das Gericht eine Restschuldbefreiung auch nach freiem Ermessen aussprechen. Ein Grund dafür können hohe Verfahrenskosten sein. Möglich ist eine Restschuldbefreiung bei Unterschreitung der Mindestquote auch, wenn die Gläubiger einen Teil der Forderungen vom Schuldner bereits vor Konkurseröffnung oder vom Mitschuldner oder Bürgen erhalten haben.
Während des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist er arbeitslos, muss er sich um einen Job bemühen. Er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Weiters muss er den Gläubigern sämtliche Einkünfte, auch aus Nebenjobs oder Aushilfsarbeiten, melden. Diese Einkünfte werden bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. Auch Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zusatzeinnahmen müssen bei den Gläubigern abgeliefert werden.
Zudem ist keine Restschuldbefreiung möglich, wenn der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner wegen bestimmter Delikte, zum Beispiel wegen betrügerischer Krida, rechtskräftig verurteilt wurde.
Verletzt ein Schuldner seine Obliegenheiten oder liegen Einleitungshindernisse vor, ist das Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines Gläubigers vorzeitig zu beenden. Die Schulden leben in vollem Umfang wieder auf. Der Schuldner hat erst 10 Jahre nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wieder die Möglichkeit, einen neuen Zahlungsplan zu beantragen. Erst 20 Jahre später kann wieder ein Abschöpfungsverfahren beantragt werden.
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