Dieses Bild teilen über:
Nach 13 Jahren in der ehemaligen Trofaiacher Gemeindewohnung, die vor wenigen Jahren von einer privaten Immobilienfirma übernommen wurde, war die Gasttherme kaputt geworden. Die Mieterin der Wohnung, eine ältere Dame, holte vor dem Austausch des Geräts die Zustimmung der Hausverwaltung ein. Als sie aber die Kostenübernahme von mehr als 5.000 Euro einforderte, lehnte das die Hausverwaltung ab.
"Seit Anfang 2015 ist gesetzlich geregelt, dass für die Kosten von Reparatur oder Austausch von Therme und Boiler der Vermieter aufkommen muss", weiß AK-Expertin Mag. Kerstin Brickmann-Fellner. Diese Regelung gilt für fast alle Mietverhältnisse, etwa für Alt- und Neubauwohnungen wie auch für Genossenschafts- und Gemeindewohnungen, und selbst dann, wenn im Mietvertrag noch etwas anderes vereinbart worden ist.
"Im speziellen Fall stützte sich die Vermieterin bei ihrer Ablehnung auf eine Ausnahme im Gesetz, nämlich dass die Therme erst nachträglich von der Mieterin eingebaut worden sei", sagt die Expertin. Das von der Arbeiterkammer eingeschaltete Bezirksgericht Leoben konnte jedoch überzeugt werden, dass die Therme bereits beim Einzug der Frau im Jahr 2002 vorhanden war und daher mitvermietet wurde. Somit wurde die Vermieterin zur Kostenübernahme für die Therme verurteilt.
Broschüren
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0