17.08.2024

Jollydays GmbH in Konkurs: AK-Konsumenten­schutz in­formiert, was Gutschein­besitzer:innen jetzt tun können

Die Jollydays GmbH ist mit 17.8.2024 in Konkurs. Gutscheininhaber:innen können ihre Forderungen im Konkursverfahren anmelden. Der Masseverwalter entscheidet, ob das Unternehmen fortgeführt wird.

Tausende verschiedene Erlebnisse angeboten

Jollydays war auf die Vermittlung von Erlebnisaktivitäten spezialisiert. Für tausende verschiedene Erlebnisse konnten Gutscheine erworben werden. Diese wurden nach der Buchung auf der Website von Jollydays vom jeweiligen Erlebnisanbieter eingelöst.

Erste Beschwerden Mitte Juli – das Unternehmen antwortet nicht

Im Juli beschwerten sich erste Konsument:innen, dass Jollydays-Gutscheine nicht eingelöst wurden. So konnte zB ein Rundflug, eine Bootsfahrt, ein Romantik-Dinner oder eine Ausfahrt mit einem Maserati nicht stattfinden, weil der jeweilige Anbieter die Einlösung des Gutscheins ablehnte. Konsument:innen berichteten, dass die Anbieter ablehnten, weil sie von Jollydays schon seit Monaten kein Geld mehr erhalten hätten. Die Konsumentenschützer:innen der AK schrieben an die Jollydays GmbH, aber die Schreiben blieben unbeantwortet.

Welche Folgen hat die Konkurseröffnung?

Das Konkursgericht bestellt einen Rechtsanwalt als Masseverwalter. Dieser muss entscheiden, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Während des Konkursverfahrens dürfen einzelne Gläubiger nicht bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Einlösung von einzelnen Gutscheinen ist daher nicht mehr möglich. Alle Informationen zum Konkursverfahren sind in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

Was können Gutscheinbesitzer:innen nach dem Konkurs tun?

Der Kaufvertrag über den Gutschein besteht mit der Jollydays GmbH. Der jeweilige Erlebnisanbieter ist daher nicht verpflichtet, den Gutschein nach Eintritt der Insolvenz einzulösen. Gutscheinbesitzer:innen konnten ihre Forderung bis zum 10.10.2024 gegen eine Gebühr iHv 25 € im Konkursverfahren anmelden.

Eine nachträgliche Anmeldung der Forderung ist gegen eine erhöhte Gebühr (60 €) bis spätestens zwei Wochen vor der Schlussrechnungstagsatzung möglich, in den meisten Fällen aber angesichts der zu erwartenden Quote (Aktiva: 100.000 €, Passiva: 8.600 000,00 €) höchstwahrscheinlich nicht sinnvoll.

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