Fitness-Abzocke gestoppt
AK Erfolg: Die Arbeiterkammer holte bei einer Sammelaktion für über 20.000 Fitness-Kund:innen eine Million Euro zurück.
Eine Abstellgenehmigung gibt dem Paketdienst die Erlaubnis, die Sendung an einem bestimmten Ort (z. B. vor der Wohnungstüre) abzustellen. Mit dieser Genehmigung trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger das Risiko für Schäden oder Verluste, sobald das Paket am genannten Ort abgelegt wurde. Werden Pakete
ohne Erlaubnis vor der Türe abgestellt und sind beschädigt, verstoßen Zustellende gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Wichtig ist, den Schaden dem Online-Shop umgehend zu melden und eine erneute Lieferung zu verlangen.
Grundsätzlich gilt: Paketdienste sind verpflichtet, mindestens einen persönlichen Zustellversuch zu unternehmen, bevor die Sendung in einer Abholstation hinterlegt wird. Wenn dies nicht passiert, kann Beschwerde auf der Website der Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde (RTR) eingereicht werden. Zudem ist es ratsam, den Onlineshop über das Problem zu informieren und zu verdeutlichen, dass das Zustellverhalten des Paketdienstes ein Grund sein könnte, bei diesem Shop zukünftig nicht mehr zu bestellen. Onlineshops haben Verträge mit Dienstleistern und können hier Druck ausüben.
Der Paketdienst benötigt keine besondere Zustimmung, um eine Sendung bei der Nachbarwohnung abzugeben, solange dies im Vorfeld nicht ausdrücklich untersagt wurde. Der Onlineshop trägt jedoch bis zur Paketübergabe an die tatsächliche Empfängerin bzw. den Empfänger das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung. Kommt es dazu, kann eine erneute Lieferung der Ware gefordert werden.
Eine Abstellgenehmigung kann praktisch sein, da man nicht zu Hause sein muss, um das Paket entgegenzunehmen und Umwege zur Postfiliale vermeidet. Je nachdem, wie gut der Abstellort einsehbar ist, steigt jedoch das Risiko, dass die Sendung gestohlen werden könnte. Sobald das Paket am vereinbarte Ort abgelegt wird, sind Paketdienst und Online-Shop von der Haftung befreit. Sollte die Sendung verschwinden, steht somit auch die Empfängerin bzw. der Empfänger in der Beweispflicht. Wertsendungen oder RSa/b-Briefe sowie persönlich zuzustellende Sendungen dürfen nicht abgelegt werden.
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