Sozialversicherungsbeiträge für Freie
Bin ich versichert? Wie hoch sind meine Beiträge zur Sozialversicherung, wie viel zahlt der Arbeitgeber? Auf welche Leistungen habe ich Anspruch?
Veränderte Steuer- und Geringfügigkeitsgrenzen, neues Telearbeitsgesetz, Einwegpfand und Co: Diese neuen Regelungen, Werte und Beträge sollten Sie als Arbeitnehmer:in 2025 kennen.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 551,10 €.
So viel zählen Kindererziehungszeiten im Pensionskonto: 2.300,10 €
Während des Papamonats erhalten Sie 54,87 € täglich.
Die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt 6.450 € monatlich bzw. 215 € täglich.
Das Klimaticket wird mit 1.1. 2025 teurer. Das „Classic“ wird dann 1.179,30 € kosten.
Mit dem Telearbeitsgesetz wird ortsungebundenes Arbeiten neu geregelt. Damit soll Arbeitnehmer:innen die Chance gegeben werden, auch etwa in Parks, Kaffeehäusern, in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder an anderen Orten zu arbeiten.
Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen. Mit dem neuen Gesetz wird das aktuell gültige Homeoffice-Gesetz abgelöst, das im Zuge der Corona-Pandemie im April 2021 in Kraft getreten ist.
Aus dem bisherigen Homeoffice-Pauschale in der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung wird das Telearbeits-Pauschale. An Höhe und Voraussetzungen ändert sich nichts.
Ab 1. Jänner 2025 startet in Österreich der neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen.
Der Pfand muss für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter gezahlt werden. Dies gilt auch im Onlinehandel, bei Automaten und Essenslieferungen. Ausnahmen vom Pfandsystem gibt es z.B. für Tetrapak, Milchprodukte und medizinische Produkte, oder auch für Sirup.
Erkennbar sind Einwegpfandprodukte am Pfandlogo. Bei der ordnungsgemäßen Rückgabe erhalten Sie das eingesetzte Geld zurück.
Überall dort, wo mit Pfandlogo gekennzeichnete Getränke eingekauft werden können, müssen diese auch zurückgenommen werden. Automaten sollen alle Flaschen und Dosen im Umlauf zurücknehmen können. Kleine Geschäfte ohne Automaten müssen nur solche Gebinde zurücknehmen, die auch angeboten werden und nur so viel wie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkauft wird.
2025 kommt es daher – abhängig vom jeweiligen Tarif – zu Mehrkosten von etwa 180 Euro im Jahr für einen durchschnittlichen Haushalt im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Netztarife wurden für 2025 in ganz Österreich erhöht, was zu durchschnittlichen Mehrkosten von etwa 73 Euro pro Haushalt führt.
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag und die Erneuerbare-Förderpauschale wird geschätzt zwischen 50 und 60 € für einen durchschnittlichen Haushalt (3.500 kWh Jahresverbrauch an Strom) betragen.
Die Verordnung dazu ist noch noch nicht in Kraft bzw. noch nicht veröffentlicht!
(Stand 11. Dezember 2024)
Durch das Auslaufen der Elektrizitätsabgabe kommt es zu einer Mehrbelastung von 49 € (ohne Umsatzsteuer, die rund 32€ beträgt).
Der Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte (bis zu 200 €/Jahr) fällt weg.
Die reduzierten Erdgasabgabe läuft aus. Das bedeutet bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh eine Mehrbelastung von rund 78 € (inkl. Umsatzsteuer wären das dann ca. 93 €).
Aus der vorwissenschaftlichen Arbeit für Maturant:innen wird die abschließende Arbeit, die auch ein Multimediaprodukt, eine Videoreportage oder ein Podcast sein kann. Bis zum Schuljahr 2028/29 können Maturant:innen außerdem alternativ eine zusätzliche mündliche oder schriftliche Maturaprüfung wählen.
Alle Schulen müssen bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 ein Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen samt Risikoanalyse erstellen. Auch ein eigenes Kinderschutzteam muss an der Schule eingerichtet werden.
Ab 1. September 2025 kann durch einen Lehrplanzusatz ab der 1. bis 8. Schulstufe die verbindliche Übung zum Erlernen der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) für gehörlose und schwerhörige Kinder angeboten werden.
2025 wird durch eine EU Verordnung die so genannte Echtzeit-Überweisung in Europa flächendeckend eingeführt, was eine Gutschrift des Geldbetrages innerhalb von 10 Sekunden am Empfängerkonto bedeutet.
Banken sind ab 9.1. verpflichtet Echtzeitüberweisungen in Euro zu empfangen. Erst ab 9.10 besteht die Verpflichtung Echtzeitüberweisungen ihrer Kundschaft zu versenden.
Dieses Service muss es 365 Tage im Jahr rund um die Uhr geben. Es darf nicht wie bisher einen höheren Preis für diese Überweisungen geben, da vorgeschrieben ist, dass das Entgelt dem der „normalen“ Überweisung entsprechen muss. Für die Kund:innen muss es die Möglichkeit geben Limits pro Tag oder pro einzelner Echtzeitüberweisung festzulegen.
Es werden EU-weite neue Regelungen für Smartphones ab 20. Juni in Kraft treten, die Produkte werden dann künftig langlebiger und reparierfähiger designt sein.
Hersteller werden zukünftig verpflichtet:
Auf einem Label wird es Infos zur Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Haltbarkeit Akku und andere Informationen geben, die Konsument:innen zu einer nachhaltigen Kaufentscheidung verhelfen können.
Die Familienbeihilfe wird erhöht:
Die Mehrkindzuschläge werden angehoben:
Die Zuverdienstgrenze von volljährigen Kindern zur Familienbeihilfe steigt von 16.455 € auf 17.212 € pro Jahr.
Das Schulstartgeld wird von 116,10 € auf 121,40 € angehoben.
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird, wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, steigt von 67,80 auf 70,90 Euro.
Außerdem wird für geringverdienende Alleinerziehenden (bzw. Alleinverdiener)-Familien der monatliche Teuerungsbonus von 60 Euro pro Kind ab 1.1.2025 dauerhaft als Leistung für Familien mit einem Brutto-Jahreseinkommen von unter 24.500 EURO automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Die Pensionen werden 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt erhöht:
Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
Entscheidend für die Pensionserhöhung ist das Gesamtpensionseinkommen, d.h. die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Beamtenpensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) sowie Sonderpensionen.
Die Erhöhung für Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, wird mit einer Verfassungsbestimmung begrenzt (§ 807 Abs 6 ASVG).
Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung wird für die Kalenderjahre 2024, 2025 und auch für das Kalenderjahr 2026 nicht angewendet. Das heißt: Wer 2025 die Pension antritt, bekommt im Jahr 2026 die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage werden um 4,6% erhöht. Das ergibt folgende Beträge:
Ausgleichszulage zur Waisenpension:
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Langzeitversicherte:
Für die 30 bzw. 40 Erwerbsjahre zählen auch bis zu 12 Monate Präsenz-oder Zivildienst und bis zu 60 Monate der Kindererziehung.
Wenn Sie Schul- oder Studienzeiten in der Pensionsversicherung nachzahlen möchten, bezahlen Sie 2025 pro Monat 1.470,60 €.
Sie wollen sich ohne vorhergehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung selbstversichern? Die Beitragsgrundlage 2025 beträgt 3.762,50 €, der Beitrag daher 857,85 €.
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 7.525 €, daher der Höchstbeitrag 1.715,70 €.
Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt 1.010,40 €, daher der Mindestbeitrag 230,37 €.
Die Beitragsgrundlage beträgt 2.300,10 €.
Die Beiträge für Pflegepersonen sowohl in der Weiter- als auch Selbstversicherung werden vom Bund getragen, bei Pflege behinderter Kinder vom FLAF und vom Bund.
Wenn Sie sich selbst in der Krankenversicherung versichern, beträgt 2025 die Beitragsgrundlage: 6.977,40 € und damit
Wenn Sie geringfügig arbeiten und sich selbst versichern möchten, bezahlen Sie 77,81 € monatlich (Krankenversicherung und Pensionsversicherung).
Ihr Krankengeld bei Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beträgt 197,93 € pro Kalendermonat. Ihr Wochengeld beträgt in diesem Fall 11,87 € täglich.
Die Rezeptgebühr beträgt 7,55 €.
Sie sind von der Rezeptgebühr befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen:
Bei überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden und Gebrechen sind Sie befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen:
Der Kostenanteil für Heilbehelfe beträgt 43 €. Bei Sehbehelfen beträgt der Kostenanteil 129€.
Das Service-Entgelt für die E-Card 2025 beträgt 14,65 €.
Sie sind von Zuzahlungen befreit bei einem Einkommen bis zu 1.273,99 €.
Bei einem Bruttoeinkommen
Das Pflegegeld wird mit dem Anpassungsfaktor erhöht, also um 4,6 %.
Bei der kommenden Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2024 gibt es einige Änderungen:
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0