Junge Kommunikationsexpert:in
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Was sich 2025 ändert

Veränderte Steuer- und Geringfügigkeitsgrenzen, neues Telearbeitsgesetz, Einwegpfand und Co: Diese neuen Regelungen, Werte und Beträge sollten Sie als Arbeitnehmer:in 2025 kennen.

Die am meisten nachgefragten Werte für 2025 auf einen Blick

Geringfügigkeitsgrenze

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 551,10 €

Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung

So viel zählen Kindererziehungszeiten im Pensionskonto: 2.300,10 € 

Familienzeitbonus

Während des Papamonats erhalten Sie 54,87 € täglich.  

Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt 6.450 € monatlich bzw. 215 € täglich. 

Klimaticket

Das Klimaticket wird mit 1.1. 2025 teurer. Das „Classic“ wird dann 1.179,30 € kosten.

Aus Homeoffice wird Telearbeit

Mit dem Telearbeitsgesetz wird ortsungebundenes Arbeiten neu geregelt. Damit soll Arbeitnehmer:innen die Chance gegeben werden, auch etwa in Parks, Kaffeehäusern, in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder an anderen Orten zu arbeiten.

Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen. Mit dem neuen Gesetz wird das aktuell gültige Homeoffice-Gesetz abgelöst, das im Zuge der Corona-Pandemie im April 2021 in Kraft getreten ist.

Aus dem bisherigen Homeoffice-Pauschale in der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung wird das Telearbeits-Pauschale. An Höhe und Voraussetzungen ändert sich nichts.

AK KRitik

Aus Sicht der AK wurde dabei der Unfallversicherungsschutz nicht optimal geregelt. So könnte unter Umständen nämlich der Weg zum Supermarkt, um sich ein Mittagsessen zu kaufen, oder ein Arztweg plötzlich nicht mehr geschützt sein. Wir fordern deshalb eine Verbesserung des Gesetzes.

Neu: Einwegpfand auf Plastikflaschen und Getränkedosen

Ab 1. Jänner 2025 startet in Österreich der neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen. 

Der Pfand muss für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter gezahlt werden. Dies gilt auch im Onlinehandel, bei Automaten und Essenslieferungen. Ausnahmen vom Pfandsystem gibt es z.B. für Tetrapak, Milchprodukte und medizinische Produkte, oder auch für Sirup. 

Erkennbar sind Einwegpfandprodukte am Pfandlogo. Bei der ordnungsgemäßen Rückgabe erhalten Sie das eingesetzte Geld zurück. 

Überall dort, wo mit Pfandlogo gekennzeichnete Getränke eingekauft werden können, müssen diese auch zurückgenommen werden. Automaten sollen alle Flaschen und Dosen im Umlauf zurücknehmen können. Kleine Geschäfte ohne Automaten müssen nur solche Gebinde zurücknehmen, die auch angeboten werden und nur so viel wie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkauft wird. 

Was gilt 2025 bei den Energiekosten?

Mit 31.12.2024 läuft der Stromkostenzuschuss (Strompreisbremse) aus! 

2025 kommt es daher – abhängig vom jeweiligen Tarif – zu Mehrkosten von etwa 180 Euro im Jahr für einen durchschnittlichen Haushalt im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Netztarife wurden für 2025 in ganz Österreich erhöht, was zu durchschnittlichen Mehrkosten von etwa 73 Euro pro Haushalt führt. 

Stromkosten für Haushalte 

Der Erneuerbaren-Förderbeitrag und die Erneuerbare-Förderpauschale wird geschätzt zwischen 50 und 60 € für einen durchschnittlichen Haushalt (3.500 kWh Jahresverbrauch an Strom) betragen.

Anmerkung

Die Verordnung dazu ist noch noch nicht in Kraft bzw. noch nicht veröffentlicht!

(Stand 11. Dezember 2024)

Durch das Auslaufen der Elektrizitätsabgabe kommt es zu einer Mehrbelastung von 49 € (ohne Umsatzsteuer, die rund 32€ beträgt). 

Der Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte (bis zu 200 €/Jahr) fällt weg. 

Gaskosten für Haushalte 

Die reduzierten Erdgasabgabe läuft aus. Das bedeutet bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh eine Mehrbelastung von rund 78 € (inkl. Umsatzsteuer wären das dann ca. 93 €). 

Was wird neu in der Schule?

Aus der vorwissenschaftlichen Arbeit für Maturant:innen wird die abschließende Arbeit, die auch ein Multimediaprodukt, eine Videoreportage oder ein Podcast sein kann. Bis zum Schuljahr 2028/29 können Maturant:innen außerdem alternativ eine zusätzliche mündliche oder schriftliche Maturaprüfung wählen. 

Alle Schulen müssen bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 ein Konzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen samt Risikoanalyse erstellen. Auch ein eigenes Kinderschutzteam muss an der Schule eingerichtet werden. 

Ab 1. September 2025 kann durch einen Lehrplanzusatz ab der 1. bis 8. Schulstufe die verbindliche Übung zum Erlernen der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) für gehörlose und schwerhörige Kinder angeboten werden.

Echtzeitüberweisung kommt EU-weit

2025 wird durch eine EU Verordnung die so genannte Echtzeit-Überweisung in Europa flächendeckend eingeführt, was eine Gutschrift des Geldbetrages innerhalb von 10 Sekunden am Empfängerkonto bedeutet. 

Banken sind ab 9.1. verpflichtet Echtzeitüberweisungen in Euro zu empfangen. Erst ab 9.10 besteht die Verpflichtung Echtzeitüberweisungen ihrer Kundschaft zu versenden. 

Dieses Service muss es 365 Tage im Jahr rund um die Uhr geben. Es darf nicht wie bisher einen höheren Preis für diese Überweisungen geben, da vorgeschrieben ist, dass das Entgelt dem der „normalen“ Überweisung entsprechen muss. Für die Kund:innen muss es die Möglichkeit geben Limits pro Tag oder pro einzelner Echtzeitüberweisung festzulegen. 

Neue Regelungen für Langlebigkeit von Smartphones

Es werden EU-weite neue Regelungen für Smartphones ab 20. Juni in Kraft treten, die Produkte werden dann künftig langlebiger und reparierfähiger designt sein. 

Hersteller werden zukünftig verpflichtet:

  • Produkte so zu gestalten, dass Komponenten einfach ausgetauscht werden können.
  • Reparaturanleitungen für sieben Jahre bereitzustellen.
  • Software-Updates für mindestens fünf Jahre zur Verfügung zu stellen.
  • sicherzustellen, dass Software-Updates die Hardware nicht beeinträchtigen.
  • Ersatzteile wie Akkus und Displays für mindestens sieben Jahre vorzuhalten.

Auf einem Label wird es Infos zur Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Haltbarkeit Akku und andere Informationen geben, die Konsument:innen zu einer nachhaltigen Kaufentscheidung verhelfen können.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird erhöht:

  • von 132,30 € auf 138,40 € für Kinder ab der Geburt
  • von 141,50 € auf 148 € für Kinder ab dem dritten Geburtstag
  • von 164,20 € auf 171,80 € für Kinder ab dem 10. Geburtstag
  • von 191,60 € auf 200,40 € für Kinder ab dem 19. Geburtstag 

Die Mehrkindzuschläge werden angehoben:

  • von 8,20 € auf 8,60 € für zwei Kinder
  • von 20,20 € auf 21,10 € für drei Kinder
  • von 30,70 € auf 32,10 € für vier Kinder
  • von 37,20 € auf 38,90 € für fünf Kinder
  • von 41,50 € auf 43,40 € für sechs Kinder
  • von 60,30 € auf 63,10 € für sieben Kinder und jedes weitere Kind 

Die Zuverdienstgrenze von volljährigen Kindern zur Familienbeihilfe steigt von 16.455 € auf 17.212 € pro Jahr. 

Das Schulstartgeld wird von 116,10 € auf 121,40 € angehoben. 

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird, wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, steigt von 67,80 auf 70,90 Euro. 

Außerdem wird für geringverdienende Alleinerziehenden (bzw. Alleinverdiener)-Familien der monatliche Teuerungsbonus von 60 Euro pro Kind ab 1.1.2025 dauerhaft als Leistung für Familien mit einem Brutto-Jahreseinkommen von unter 24.500 EURO automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. 

Alles rund um die Pension

Pensionsanpassung 2025 

Die Pensionen werden 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt erhöht: 

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

  • wenn es nicht mehr als 6.060 € beträgt, um 4,6 %.
  • wenn es über 6.060 € beträgt, um 278,76 €. 

Entscheidend für die Pensionserhöhung ist das Gesamtpensionseinkommen, d.h. die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Beamtenpensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) sowie Sonderpensionen.

Die Erhöhung für Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, wird mit einer Verfassungsbestimmung begrenzt (§ 807 Abs 6 ASVG).

Ausgesetzte Pensionsaliquotierung

Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung wird für die Kalenderjahre 2024, 2025 und auch für das Kalenderjahr 2026 nicht angewendet. Das heißt: Wer 2025 die Pension antritt, bekommt im Jahr 2026 die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

Ausgleichszulage (Mindestpension)

Die Richtsätze für die Ausgleichszulage werden um 4,6% erhöht. Das ergibt folgende Beträge:

  • für Alleinstehende: 1.273,99 €
  • für Ehepaare: 2.009,85 € 

Ausgleichszulage zur Waisenpension:

  • Erhöhung pro Kind: 196,57 €
  • Halbwaise bis 24 Jahre: 468,58 €
  • Halbwaise über 24 Jahre: 832,68 €
  • Vollwaise bis 24 Jahre: 703,58 €
  • Vollwaise über 24 Jahre: 1.273,99 € 

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Langzeitversicherte:

  • Bei Vorliegen von 30 Erwerbsjahren gebührt ein Pensions-/Ausgleichszulagenbonus von maximal 188,60 €, wenn das Gesamteinkommen 1.386,20 € nicht übersteigt.
  • Bei 40 Erwerbsjahren beträgt der Bonus maximal 481 €, wenn das Gesamteinkommen 1.656,05 € nicht übersteigt; Eheparter:innen gebührt (bei Vorliegen von 40 Erwerbsjahren) maximal 480,41 €, wenn das Gesamteinkommen samt Nettoeinkommen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin 2.235,34 € unterschreitet.

Info

Für die 30 bzw. 40 Erwerbsjahre zählen auch bis zu 12 Monate Präsenz-oder Zivildienst und bis zu 60 Monate der Kindererziehung.

Einkauf von Schul- und Studienzeiten

Wenn Sie Schul- oder Studienzeiten  in der Pensionsversicherung nachzahlen möchten, bezahlen Sie 2025 pro Monat 1.470,60 €. 

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Sie wollen sich ohne vorhergehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung selbstversichern? Die Beitragsgrundlage 2025 beträgt 3.762,50 €, der Beitrag daher 857,85 €. 

Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 7.525 €, daher der Höchstbeitrag 1.715,70 €.

Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt 1.010,40 €, daher der Mindestbeitrag 230,37 €.

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen (ab Pflegegeldstufe 3) und Pflege eines behinderten Kindes

Die Beitragsgrundlage beträgt 2.300,10 €.

Die Beiträge für Pflegepersonen sowohl in der Weiter- als auch Selbstversicherung werden vom Bund getragen, bei Pflege behinderter Kinder vom FLAF und vom Bund.

Krankenversicherung und Krankheitskosten

Selbstversicherung in der Krankenversicherung 

Wenn Sie sich selbst in der Krankenversicherung versichern, beträgt 2025 die Beitragsgrundlage: 6.977,40 € und damit

  • der Monatsbeitrag 526,79 €
  • begünstigte Selbstversicherung für Studenten 73,48 €
  • Mindestbeitrag bei einem Herabsetzungsantrag: 73,48 €
  • für Personen, die ihren Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen bestreiten: 131,70 € 

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Wenn Sie geringfügig arbeiten und sich selbst versichern möchten, bezahlen Sie 77,81 € monatlich (Krankenversicherung und Pensionsversicherung). 

Ihr Krankengeld bei Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beträgt 197,93 € pro Kalendermonat. Ihr Wochengeld beträgt in diesem Fall 11,87 € täglich. 

Rezeptgebühr 

Die Rezeptgebühr beträgt 7,55 €. 

Sie sind von der Rezeptgebühr befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen:

  • für Alleinstehende 1.273,99 €
  • für Ehepaare 2.009,85 € 

Bei überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden und Gebrechen sind Sie befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen:

  • für Alleinstehende 1.465,09 €
  • für Ehepaare 2.311,33 € 

Kostenanteil für Heilbehelfe 

Der Kostenanteil für Heilbehelfe beträgt 43 €. Bei Sehbehelfen beträgt der Kostenanteil 129€. 

Service-Entgelt für die E-Card 

Das Service-Entgelt für die E-Card 2025 beträgt 14,65 €. 

Zuzahlung bei Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge („Kur“) 

Sie sind von Zuzahlungen befreit bei einem Einkommen bis zu 1.273,99 €.

Bei einem Bruttoeinkommen

  • bis 1.855,37 € zahlen Sie 10,31 € zu.
  • bis 2.436,76 € zahlen Sie 17,67 € zu.
  • über 2.436,76 € zahlen Sie 25,04 € zu.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird mit dem Anpassungsfaktor erhöht, also um 4,6 %. 

  • Stufe 1: 200,80 €
  • Stufe 2: 370,30 €
  • Stufe 3: 577,00 €
  • Stufe 4: 865,10 €
  • Stufe 5: 1.175,20 €
  • Stufe 6: 1.641,10 €
  • Stufe 7: 2.156,60 € 

Was verändert sich bei der Steuer? 

Bei der kommenden Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2024 gibt es einige Änderungen: 

  • Erweiterte steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke - besonders auf die Bereiche Sport, Bildung und Jugendförderung.

  • Freiwilligenpauschale für eine Organisation, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt: 

    Kleines Freiwilligenpauschale bis 30 €/Tag – max. 1.000 €/Jahr

    Großes Freiwilligenpauschale bis 50 €/Tag – max. 3.000 €/Jahr 
  • Freibetragsbescheid nur mehr auf Antrag – dient der administrativen Entlastung der Finanzbehörde

  • Lohnzettelübermittlung bei bestimmten Nach- oder Rückzahlungen, z.B. Krankengeld, Rehageld, AL-Geld bis zum Ende des Kalender-monats nach dem Auszahlungsquartal. Nachträglich korrigierte Lohnzettel: Das § 84 Abs 3 EStG wurde auf jegliche nachträgliche Übermittlung von Lohnzetteln L16 ausgeweitet. 
  • Der Veranlagungsfreibetrag steht auch Dienstnehmenden mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug zu - davon profitieren insbesondere Grenzgänger:innen.

  • Anspruch Familienbonus Plus bei Trennung bzw. Scheidung: Den Familienbonus Plus gibt es nur einmal zur Gänze für jedes Kind (§ 33 Abs 3a Z 3 lit d EstG). Rückwirkendes Ereignis, wenn sich nach Rechtskraft des Bescheides herausstellt, dass gar kein Anspruch auf Familienbonus Plus bestanden hat (gemäß § 295a BAO).

  • Start Up Mitarbeiterbeteiligung: Umwandlung von Phantom Shares in Start-up Mitarbeiterbeteiligungen ohne Versteuerung eines geldwerten Vorteils; Fristen des § 67a EStG beginnen mit der Umstellung neu zu laufen.

  • Bei Durchschnittssteuersatz sind generell nur mehr die für den Steuerpflichtigen günstigere Berechnungsvorschrift des bisherigen § 33 Abs 11 EStG anzuwenden. Wird vor Abzug der Absetzbeträge ermittelt, damit keine „Aliquotierung“ des AVAB bzw AEAB mehr.

  • Antragslose Veranlagung: Wurde in § 41 Abs 2a EStG umgegliedert und ist auch für Pflichtveranlagungen möglich. Z 4: durch nachträgliche Datenübermittlung Verringerung der ursprünglichen Gutschrift bei abgeändertem Bescheid möglich, automatisch neue antragslose Veranlagung.


    Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird - gilt für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, auch wenn sie bereits geleistet wurden.
  • Kirchenbeitrag: höchstens 600 €
  • Kindermehrbetrag: 700 €
  • Familienbonus Plus für volljährige Kinder: 700,08 €
  • Freigrenze sonstige Bezüge: 2.447 €

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