Coronavirus: Kurzarbeit und Steuer
Wir wirkt sich Kurzarbeit auf die Arbeitnehmerveranlagung aus? Ist man auch mit weniger Einkommen steuerpflichtig? Die AK hat die Antworten.
Der Nationalrat hat im Juni die Senkung des Eingangssteuersatzes bei der Lohn- und Einkommensteuer von 25 auf 20 Prozent beschlossen – rückwirkend mit 1. Jänner 2020. Für Beschäftigte bedeutet das: Sie ersparen sich im gesamten Jahr bis zu 350 Euro an Steuern, die monatliche Steuerentlastung beträgt im Höchstfall umgerechnet 29,17 Euro.
Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Steuerersparnis profitieren können, sind die Unternehmen verpflichtet, bis Ende September die sogenannten Aufrollungen vorzunehmen. Dadurch wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Steuerentlastung nachträglich ausbezahlt. Ob tatsächlich alle Betriebe die verpflichtenden Aufrollungen durchführen, wird sich demnächst zeigen. "Zur Kontrolle, ob eine Aufrollung stattgefunden hat, sollte man sich den Lohnzettel ansehen, ob da ein veränderter Wert gegenüber dem Vormonat steht", rät AK-Steuerexperte Bernhard Koller. Hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Aufrollung gemacht, gibt Koller Entwarnung: Die Betroffenen bekommen ihre Steuer-Rückzahlung mit ein paar Monaten Verzögerung, wenn sie ihren Steuerausgleich fürs Jahr 2020 machen.
Dasselbe gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten Monaten den Job gewechselt bzw. verloren haben oder deren Dienstverhältnis sich z. B. durch Kurzarbeit verändert hat. Auch diese Personen würden letztlich das ihnen zustehende (Steuer-)Geld mit der Arbeitnehmerveranlagung für 2020 erhalten, sagt Koller. Für Fragen dazu stehen Expertinnen und Experten unter anderem im Rahmen der AK-Steuerspartage im März 2021 zur Verfügung.
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