Strafandrohung vom Finanzamt ist ein Irrtum
Mit Beschwerden über das Finanzamt sieht sich die AK-Steuerabteilung konfrontiert. Auslöser sind Bescheide mit "Androhung einer Zwangsstrafe".
Nach einer Naturkatastrophe stehen Betroffene vor enormen finanziellen Belastungen. Ein Teil der anfallenden Kosten lässt sich zumindest als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen.
Auch wer Opfern von Hochwasser, Mure, Waldbrand und Co. mit einer Spende finanziell unter die Arme greifen möchte, kann dies teilweise von der Steuer absetzen. Hier eine Übersicht, was steuerlich berücksichtigt werden kann:
Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, zum Beispiel die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von unbrauchbar gewordenen Gegenständen, Mauerentfeuchtung oder Raumtrocknung. Dies gilt auch für die Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen.
Dazu zählt die Reparatur und die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnung (z. B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen, Hofpflasterungen, PKW Reparatur). Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Zweitwohnsitz sind nicht abzugsfähig.
Absetzbar sind Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Dazu zählt der Neubau des gesamten Wohngebäudes, Neuanschaffung von Möbeln, Elektrogeräten (z.B. Fernseher, PC, Notebook), Heimtextilien, Geschirr, Lampen, Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person) und Schulbedarf. Ebenso sind die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier absetzbar.
Nicht absetzbar sind Deko-Gegenstände, Foto- und Filmausrüstung, Sammlungen (Bücher, CDs usw.), Luxusgegenstände, Sportgeräte (Skiausrüstung, Fitnessgeräte), Swimmingpool, Gartengestaltung, Gartengeräte und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind. Weiters ist der Neubau des Zweitwohnsitzes nicht absetzbar.
Bei der Ersatzbeschaffung von PKW ist nur das bisherige „Erstauto“ zu berücksichtigen. Die Ersatzbeschaffung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befand. Die Höhe der Berücksichtigung ist mit dem Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt.
Muss das Fahrrad ersetzt werden, ist die Anschaffung eines neuen Fahrrads vollständig absetzbar, mit Ausnahme von Sportgeräten (z.B. Rennrad).
Bei Gebäuden können die Kosten nur von jener Person abgesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Schadens im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen war. Auch bei anderen Wirtschaftsgütern können die Kosten nur von dem:der Eigentümer:in geltend gemacht werden.
Sie benötigen eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung. Die Kosten selbst sind durch Rechnungen zu belegen
Achtung!
Kostenersätze die von dritter Seite geleistet wurden, wie Versicherungsentschädigungen, Zahlungen des Katastrophenfonds oder sonstigen öffentlichen Mitteln müssen von den entstandenen Kosten abgezogen werden. Der Restbetrag kann dann in ANV (Kennzahl 475) eingetragen werden.Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden kann durch die jährliche Arbeitnehmer:innenveranlagung erfolgen oder mittels eines eigenen Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden. Dafür muss der Antrag auf den Freibetragsbescheid bis zum 31.Oktober des laufenden Jahres gestellt werden.
Achtung!
Bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids müssen Sie dann für das betroffene Kalenderjahr verpflichtend eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen, um zu belegen, dass die Kosten wirklich so hoch waren, wie im Freibetragsbescheid ausgewiesenAuch Spenden für die Katastrophenopfer können bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung mit bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Spendenorganisation zum Zeitpunkt der Spende auf der Liste der begünstigten Spendenorganisation eingetragen ist. Auch Spenden an die freiwillige Feuerwehr sind abzugsfähig. Die spendenempfangenden Organisationen müssen die Spenden ans Finanzamt melden. Die gemeldeten Spenden werden automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0