Eltern­teil­zeit

Arbeit und Kinder miteinander zu vereinbaren, das ist für viele Eltern eine große Herausforderung. Damit das leichter gelingt, gibt es die sogenannte Elternteilzeit. 

Mit der Elternteilzeit können Sie: 

  • Ihre Arbeitsstunden reduzieren oder
  • die Lage Ihrer Arbeitszeiten so verschieben, dass Sie Beruf und Familie leichter unter einen Hut bekommen.
  • Auch beides gleichzeitig ist möglich: Weniger Stunden arbeiten und die Arbeitszeit anders legen.

Während der Elternteilzeit genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Und was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Elternteilzeit auch zeitgleich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner nehmen!

Stunden reduzieren in der Eltern­teil­zeit: Wer hat An­spruch?

Als Mutter oder Vater haben Sie ein Recht darauf, Ihre Arbeitsstunden zu reduzieren, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Sie sind in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt.

  • Ihr Arbeitsverhältnis hat bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert. Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz zählen übrigens zur Beschäftigungsdauer!

  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt oder haben die Obsorge für das Kind.

  • Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein.

  • Für Geburten ab 01.01.2016 gibt es eine zusätzliche Voraussetzung:
    Die Arbeitszeit kann nur innerhalb einer gewissen Bandbreite reduziert werden. Sie müssen also die Arbeit um zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduzieren, mindestens aber 12 Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit während der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.

Lehrlinge haben derzeit leider keinen Anspruch auf Elternteilzeit!

TIPP

Sie können natürlich auch Elternteilzeit außerhalb der erwähnten Bandbreite mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef vereinbaren. Darauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Elternteilzeit, auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

Wie lange habe ich An­spruch?

Für Elternteilzeitmeldungen bis 31.10.2023 beträgt die maximale Dauer der Elternteilzeit längstens bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.

ACHTUNG: Für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023 hat sich einiges geändert!

Die Elternteilzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für insgesamt maximal 7 Jahre. Von diesen 7 Jahren werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Elternteilzeit nur durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.

Zum besseren Verständnis hier einige häufige Beispiele:

Beispiel 1: Nur 1 Elternteil in Karenz

Die Mutter des Kindes nimmt Karenz bis zum 22. Lebensmonat in Anspruch, der Vater geht nicht in Karenz.

Die Dauer der Elternteilzeit beträgt 5 Jahre und 2 Monate für beide Elternteile (7 Jahre minus 22 Monate). Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch bis zum 7. Geburtstag des Kindes, wenn die Elternteilzeit direkt im Anschluss an die Karenz beginnt.

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verlängerung der Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag möglich.

Beispiel 2: Geteilte Karenz

Die Mutter nimmt Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes in Anspruch, der Vater geht im 13. und 14. Lebensmonat in Karenz.

Die Dauer der Elternteilzeit beträgt 5 Jahre und 10 Monate für beide Elternteile (7 Jahre minus 14 Monate). Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch bis zum 7. Geburtstag des Kindes, wenn die Elternteilzeit direkt im Anschluss an die Karenz beginnt.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verlängerung der Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag möglich.

Beispiel 3

Die Mutter nimmt Karenz bis zum 10. Lebensmonat des Kindes in Anspruch, der Vater geht im 11. und 12. Lebensmonat in Karenz. Danach gehen beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes Vollzeit arbeiten. Die Elternteilzeit wird mit dem 2. Geburtstag angetreten.

Die Elternteilzeit beträgt 6 Jahre (7 Jahre minus 12 Monate). Beide Eltern haben einen Rechtsanspruch bis zum 8. Geburtstag des Kindes, wenn die Elternteilzeit erst 1 Jahr nach der Karenz in Anspruch genommen wird. 

Arbeits­zeit anders legen: Wer hat An­spruch?  

  • Sie wollen Ihre Stunden nicht reduzieren, können aber nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten – etwa aufgrund der Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtung?
    Dann können Sie auch einfach die Lage der Arbeitszeit verändern – einen Rechtsanspruch darauf gibt es seit 2004.

  • Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Reduktion der Arbeitszeit.

  • Sie können beispielsweise eine 38-Stunden-Woche beibehalten, aber den täglichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit auf eine andere Uhrzeit verlegen – also zum Beispiel nur mehr die Frühschicht machen.

  • Mit diesem Anspruch genießen Sie denselben Kündigungsschutz, als würden Sie die Arbeitszeit reduzieren.

Ich erfülle die Voraus­setzungen für die Eltern­teil­zeit nicht – ist Eltern­teil­zeit trotz­dem mög­lich?

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit weniger als 21 Beschäftigten? Oder erfüllen Sie die Mindestdauer der Beschäftigung nicht? Dann können Sie trotzdem eine Elternteilzeit oder eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit vereinbaren, die sogenannte „vereinbarte Elternteilzeit“.

  • Für Elternteilzeitmeldungen bis inklusive 31.10.2023 dauert die vereinbarte Elternteilzeit längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes.

  • Neu für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023:
    Die vereinbarte Elternteilzeit gilt längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes.

Folgendes müssen Sie dabei beachten:

  • Die Bekanntgabe funktioniert genauso, als hätten Sie einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Für Geburten ab 01.01.2016 gilt auch hier die Bandbreite: mindestens 12 Stunden pro Woche und eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent.

  • Neu für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023:
    Eine Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung muss von Arbeitgebern schriftlich begründet werden.

  • Kommt binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, können Sie auf die Einwilligung in die Elternteilzeit klagen. Das Gericht muss die Klage abweisen, wenn der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen seine Zustimmung verweigert hat.

  • Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch in diesen Fällen ab Bekanntgabe – frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Elternteilzeit und endet spätestens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Neu für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023

  • Bei einer  Elternteilzeit über das 4. Lebensjahr des Kindes hinaus oder bei Beginn der Elternteilzeit nach Vollendung des 4. Lebensjahres kann eine Kündigung wegen einer geplanten oder in Anspruch genommenen  Elternteilzeit bei Gericht angefochten werden

  • Sie können vom Arbeitgeber innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung dafür verlangen. Arbeitgeber müssen die schriftliche Begründung innerhalb von  5 Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.

  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert auch während dieses Verfahrens zur Durchsetzung der Elternteilzeit an.

TIPP

Sie haben Ihren Arbeitgeber informiert, dass Sie in Elternteilzeit gehen möchten? Sie können sich aber innerhalb von 2 Wochen nicht darüber einigen? Bitte wenden Sie sich sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft! 

Ich möchte in Eltern­teil­zeit gehen – wie geht das?

Sie müssen Ihren Arbeitgeber rechtzeitig darüber informieren, dass Sie die Arbeitszeit reduzieren oder künftig anders einteilen wollen, und zwar schriftlich.

Geben Sie dabei Folgendes bekannt: 

  • Beginn
  • Dauer
  • Lage
  • Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit

Dabei gelten unterschiedliche Fristen:

  • Gleich nach Schutzfrist:
    Sie möchten gleich nach der Schutzfrist nach der Geburt in Elternteilzeit gehen oder die Lage der Arbeitszeit ändern? 
    • Als Mutter müssen Sie das innerhalb des Beschäftigungsverbotes bekanntgeben. 
    • Als Vater müssen Sie das innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bekanntgeben

  • Im Anschluss an die Elternkarenz:
    Sie möchten direkt im Anschluss an die Elternkarenz in Elternteilzeit gehen oder die Lage der Arbeitszeit ändern?
    • Dann müssen Sie das spätestens 3 Monate vor dem Wiedereinstieg dem Arbeitgeber bekanntgeben

  • Elternteilzeit zu einem späteren Zeitpunkt:
    Soll die Elternteilzeit oder Änderung der Lage der Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, zum Beispiel ab dem 3. Geburtstag des Kindes?
    • In diesem Fall muss die Bekanntgabe frühestens 4 Monate, spätestens aber 3 Monate vor Antritt erfolgen, das heißt spätestens 3 Monate vor dem 3. Geburtstag des Kindes.

AUSNAHME

Der Zeitraum zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt und dem Beginn der Elternteilzeit ist kürzer als 3 Monate? Dann müssen Sie die Elternteilzeit beziehungsweise die Änderung der Lage der Arbeitszeit wie folgt bekannt geben:

  • Mütter: bis zum Ende der Schutzfrist
  • Väter: spätestens 8 Wochen nach der Geburt

Was muss in der schrift­lichen Info an den Arbeit­geber stehen? 

  • Beginn der Teilzeitbeschäftigung – oder ab wann die Lage der Arbeitszeit anders sein soll

  • Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder wie lang die Arbeitszeit anders eingeteilt sein soll. Achtung: Die Mindestdauer sind 2 Monate!

  • Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung, das heißt: Die Anzahl der Stunden pro Woche

  • Lage der Teilzeitbeschäftigung, also wann die tägliche Arbeitszeit beginnen und wann sie enden soll. Und: An welchen Wochentagen werden Sie arbeiten?

TIPP

Nutzen Sie unsere Musterbriefe, um Ihren Arbeitgeber über die geplante Elternteilzeit zu informieren! 

Einmalige Änderung von Eltern­teilzeit oder Lage der Arbeits­zeit

Sie können jeweils einmal eine Abänderung der Elternteilzeit (Ausmaß, Lage, Verlängerung) und eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber hinsichtlich der Änderung des Ausmaßes oder der Lage.

Kündigungs- und Entlassungs­schutz während der Eltern­teilzeit

Wenn Sie in Elternteilzeit sind oder die Lage der Arbeitszeit verändert haben, genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Beginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Ihr Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit.

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Kündigung, weil ich in Elternteilzeit gehen möchte?

Zwischen dem 4. und dem 7. Geburtstag Ihres Kindes haben Sie Motivkündigungsschutz: Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht vor die Tür setzen, weil Sie die Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Eine solche Kündigung können Sie bei Gericht bekämpfen.

ACHTUNG

Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen! Bitte wenden Sie sich im Falle einer solchen Kündigung am besten sofort an Ihre Arbeiterkammer, um keine Fristen zu versäumen! Wir unterstützen Sie gerne! 

Wann kann ich trotzdem in der Elternteilzeit gekündigt werden?

Eine Kündigung in der Elternteilzeit ist dann möglich, wenn Sie neben der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen, und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Wie kann ich durch­setzen, dass ich Eltern­teil­zeit bekomme?

  • Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung müssen Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

  • Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat? Dann muss der bei den Verhandlungen dabei sein, wenn Sie das wünschen.

Arbeitgeber stimmt der Elternteilzeit nicht zu – was tun?

Sie können sich mit Ihrem Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nicht darüber einigen, wie Ihre Elternteilzeit konkret gestaltet sein soll? Dann können Sie die Elternteilzeit zu den Bedingungen antreten, die Sie vorgeschlagen haben – außer Ihr Arbeitgeber geht innerhalb 2 weiterer Wochen zu Gericht. 

TIPP

Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von uns beraten! Während der Dauer des Gerichtsverfahrens besteht Ihr Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls weiter. 

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