21.7.2025

Kinderbetreuung gemeinsam meistern

Die Betreuung des Kindes annähernd 50:50 aufzuteilen, ist bei vielen Eltern noch nicht der Fall. Oft auch aus Unwissenheit über die verschiedenen Wege. Ein Überblick über Möglichkeiten für eine partnerschaftlichere Aufteilung.

Rechtsanspruch auf Papamonat

Väter haben einen Rechtsanspruch auf den sogenannten Papamonat. Dieser kann frühestens ab Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit erhalten Väter den Familienzeitbonus in Höhe von 1.640 Euro. Zusätzlich gilt während des Papamonats ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

Karenz für beide

Wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt, kann diese bis zum 22. Lebensmonat des Kindes dauern. Gehen aber beide in Karenz, erstreckt sich die Frist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Der Mindestzeitraum pro Elternteil beträgt zwei Monate, es kann aber auch die Mutter ein Jahr und danach der Vater ein Jahr zu Hause bleiben. Eltern dürfen maximal einen Monat gemeinsam zu Hause bleiben.

Kinderbetreuungsgeld aufteilen

Beantragen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld (KBG), ergeben sich Vorteile: Beim einkommensabhängigen KBG erhöht sich die Bezugsdauer (bis zum 14. Lebensmonat) und beim pauschalen KBG die Höhe (von 15.000 auf 18.750 Euro).

Partnerschaftsbonus

Teilen sich Eltern den Kindergeldbetreuungsbezug annähernd gleich auf (im Verhältnis 50:50 oder 60:40) und jeweils mindestens im Ausmaß von 124 Kalendertagen, steht jedem Elternteil auf Antrag ein Partnerschaftsbonus von 500 Euro zu.

Elternteilzeit parallel möglich

Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternteilzeit gehen – also ihre Arbeitszeit reduzieren und/oder die Lage der Arbeit verändern. Das ermöglicht eine gemeinsame Kinderbetreuung. Ausnahme: Während ein Elternteil in Karenz ist, kann der andere nicht für dasselbe Kind Elternteilzeit beanspruchen. Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch, andernfalls ist auch eine Vereinbarung von Elternteilzeit mit dem Betrieb möglich. 

Pflegefreistellung

Ist das Kind krank, steht beiden Elternteilen Pflegefreistellung vom Job zu: grundsätzlich für jeweils eine Woche. Erkrankt das Kind erneut und ist unter 12 Jahre alt, haben Eltern Anspruch auf je eine weitere Woche.

Pensionssplitting

Mit dem Pensionssplitting kann der berufstätige Elternteil auf Antrag einen Teil der Pensionsgutschrift an den Elternteil übertragen, der überwiegend die Kinderbetreuung übernimmt. Möglich ist das bis zum 7. Geburtstag des Kindes.


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