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Auch für Ihr zweites Kind bekommen Sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (KBG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist zum Beispiel ein aufrechtes Dienstverhältnis. Denn der Karenzurlaub wird wie eine Beschäftigung gerechnet. Die Höhe des einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld wird folgendermaßen berechnet:
Die Höhe ist (wie beim ersten Kind) bei Wochengeldbezieherinnen 80 Prozent des Wochengeldes, das mit der Geburt des zweiten Kindes zusteht. (Informationen, ob bzw. in welcher Höhe Wochengeld zusteht, erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse). Es steht nur dann zu, wenn zuvor gearbeitet wird oder das Beschäftigungsverbot direkt an den Kinderbetreuungsgeld-Bezug anschließt.
Als zweite Möglichkeit wird es vom Einkommen im Jahr vor Geburt des weiteren Kindes berechnet. Das ist in der Regel gering bzw. nicht vorhanden da Karenzurlaub konsumiert wird.
Aufgrund der Berechnung "rechnet" sich das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei einem weiteren Kind nur dann wenn zuvor wieder für zumindest drei Kalendermonate mit einem höheren Einkommen gearbeitet wird (Berechnungsgrundlage Wochengeld) bzw. direkt im Kinderbetreuungsgeldbezug wieder das Beschäftigungsverbot beginnt. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu beantragen, da dies die Voraussetzung für den zweiten Elternteil ist, auch einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können (z.B. weil der Vater ein hohes Einkommen hat).
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