Arbeiten als Mutter - Vorsicht sei geboten.
Arbeiten als Mutter - Vorsicht sei geboten. © stock.adobe.com/alexsokolov, AK Stmk
20.3.2018

Mehr Geld für Mamas? Vorsicht beim Nebenjob!

Einen Tag in der Woche nicht nur Mama sein, wieder Business-Kleidung tragen und das berufliche Ich ein bisschen pflegen. Das war der Wunsch einer jungen Weststeirerin, als sie während ihrer gesetzlichen Karenz, also während der ersten beiden Lebensjahre ihres Sohnes, einen Nebenjob annahm. Als kaufmännische Angestellte war sie bei ihrem Dienstgeber karenziert, da machte ihr ein Konkurrenzunternehmen das Angebot, einen Tag pro Woche einer ähnlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld (16.200 Euro im Jahr oder bei höherem Verdienst 60 Prozent des Jahreseinkommens aus dem Jahr vor der Geburt) wurde dadurch nicht überschritten. Alles paletti, dachte sich die junge Mutter, bis sie von ihrem ursprünglichen Dienstgeber eine schriftliche Verwarnung erhielt.

Besser vorher informieren

"Was sie übersehen hatte, war das Verbot einer Nebenbeschäftigung in ihrem Dienstvertrag", erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. "Eine derartige Regelung ist sehr häufig. Und selbst wenn kein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart ist, besteht meist zumindest eine Meldepflicht für jede Erwerbsarbeit bei einem anderen Dienstgeber, die unbedingt eingehalten werden sollte." Die betroffene Frau ging gleich nachdem sie den Brief ihres Haupt-Arbeitgebers erhalten hatte zu einem Beratungstermin in ihrer AK-Außenstelle. Dort erhielt sie den Rat, die Nebenbeschäftigung sofort zu beenden, um nicht die Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz zu gefährden. Noch besser wäre allerdings eine Beratung vorab gewesen. "Wollen Sie bei einem neuen Dienstgeber anfangen, sollten Sie das niemals ohne die schriftliche Einwilligung jenes Arbeitgebers tun, bei dem sie karenziert sind", betont Pöcheim.

Aber auch wenn Sie beim ursprünglichen Arbeitgeber etwas dazuverdienen wollen, gelten dafür Regeln: "Bis zur Geringfügigkeit ist dort das Dazuverdienen kein Problem und sogar erlaubt, wenn man einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Für maximal 13 Wochen im Jahr – sofern man das ganze Jahr in Karenz ist – darf man aus arbeitsrechtlicher Sicht trotz Karenz auch mehr verdienen, beispielsweise eine Urlaubsvertretung machen. Übersteigt dabei das Einkommen die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld, kann man – im Vorhinein – schriftlich darauf verzichten." 

Oder doch Elternteilzeit?

"Am einfachsten bleibt es, wenn man schon früher in den angestammten Job zurückkehren möchte, mit dem Dienstgeber gleich eine Elternteilzeit zu vereinbaren", rät die AK-Gleichstellungsreferentin. Hat man eine Variante des Kinderbetreuungsgeld-Kontos gewählt (oder eine der früheren "Pauschalvarianten2), ist es bis zu einem Brutto-Gehalt von 1.250 Euro sogar möglich, daneben weiterhin wie ursprünglich geplant, das Kinderbetreuungsgeld zu beziehen.

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