Fallen beim Kinderbetreuungsgeld
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es viele Stolpersteine: von der Wahl der richtigen Variante über Fristen bis zu Zuverdienstgrenzen.
Alle Jahre wieder … erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze. Damit ist jenes Entgelt gemeint, das man verdienen darf, ohne dafür Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Bis zu dieser Grenze ist ein Nebenverdienst zu verschiedenen Sozialleistungen erlaubt, so auch zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG). "Damit diese Möglichkeit nicht eingeschränkt wird, musste die Zuverdienstgrenze für das Jahr 2022 erhöht werden", erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim.
Nun hat der Familienausschuss des Parlaments mit den Stimmen aller Parteien beschlossen, die jährliche Zuverdienstgrenze von 7.300 auf 7.600 Euro zu erhöhen, damit alle Eltern, die während des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld geringfügig berufstätig sein wollen, auch den vollen Betrag bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausschöpfen können.
"Mehr ist nicht erlaubt, weil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ja den Verdienst in der Zeit der Babypause ersetzen soll", so Pöcheim. "Wer Kinderbetreuungsgeld beziehen und daneben in größerem Umfang arbeiten gehen möchte, kann dafür eine individuelle Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos wählen, die unabhängig vom vorherigen Verdienst ausbezahlt wird. Bei der Konto-Variante des KBG ist es nämlich erlaubt, pro Jahr 16.200 Euro daneben zu verdienen." Das entspricht einem Brutto-Monatslohn von ungefähr 1.230 Euro.
Die Wahl der richtigen Variante von Kinderbetreuungsgeld ist oft eine knifflige Angelegenheit, bei der sowohl die Einkommenssituation beider Elternteile als auch deren Wünsche nach einer Berufstätigkeit zu berücksichtigen sind. Der Rat der AK-Gleichstellungsreferentin lautet daher: "Kommen Sie noch vor der Geburt gemeinsam zur Beratung in die Arbeiterkammer, dann finden wir das für Ihre Familie bestmögliche Modell."
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