Vater liebkost Baby
Sonderurlaub, Papamonat, Pflegefreistellung: Auch (frischgebackene) Väter haben Rechte. © Andriy Petrenko, stock.adobe.com

Was Väter unbedingt wissen sollten

Väter brauchen die Möglichkeit, im Beruf kürzer zu treten, um für ihre Kinder da zu sein. Das Arbeitsrecht sieht bereits einige Varianten vor – die Väter müssen nur darüber Bescheid wissen und gemeinsam mit ihrer Partnerin eine Entscheidung treffen, was für die Familie das Beste ist.

Freistellung anlässlich der Geburt

Zur Geburt ihres Kindes haben Väter oft Anspruch auf bis zu drei Tage Sonderurlaub – ob und wie lange genau, kann man im jeweiligen Kollektivvertrag nachlesen, den Betriebsrat fragen oder in der Arbeiterkammer telefonisch unter 05 7799 um Auskunft bitten. Betreut die Mutter üblicherweise ein größeres Geschwisterkind und fällt durch die Geburt als Betreuungsperson aus, kann der Vater eine Betreuungsfreistellung (Pflegeurlaub) in Anspruch nehmen, um das Geschwisterkind zu versorgen, während die Mama noch im Krankenhaus ist.

Pflegefreistellung

Geht es der Mutter nach der Geburt so schlecht, dass sie selbst pflegebedürftig ist, können Väter unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung einen Pflegeurlaub von maximal einer Woche in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile im selben Haushalt leben.

Familienzeit (Papamonat)

Auch dafür müssen Vater und Kind im gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet sein, zudem gelten klare Meldefristen: Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Arbeitgeber informiert werden, dass ein Papamonat geplant ist. Danach ist die erfolgte Geburt sofort bekanntzugeben und innerhalb einer Woche auch der genaue Zeitpunkt für den Papamonat. Auf diesen haben Väter einen Rechtsanspruch.

Familienzeitbonus

Im Papamonat erhalten die Väter den sogenannten Familienzeitbonus, also eine Geldleistung von 22,60 Euro täglich (für die 28 bis 31 Tage Familienzeit, die sie während der ersten 91 Tage nach Geburt des Kindes konsumieren können). Vorsicht: Geht der Vater später auch noch in Karenz, wird ihm das erhaltene Geld von seinem Kinderbetreuungsgeld-Anspruch abgezogen. Daher treffen Väter stattdessen oft eine spezielle Urlaubsregelung mit ihrem Arbeitgeber. Beratung dazu gibt es im Gleichstellungsreferat der Arbeiterkammer.

Väterkarenz

Auch Väter haben einen Anspruch auf Elternkarenz, wobei sie dafür mindestens zwei Monate am Stück Babypause machen müssen. Ihr Karenzanspruch bezieht sich nur auf die Unterbrechung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob sie während dieser Zeit Kinderbe­treuungsgeld beziehen oder nicht. Abgesehen von einem überlappenden Monat können Vater und Mutter nicht zur selben Zeit in Karenz gehen, auch nicht einer in Karenz und der andere in Elternteilzeit. Was sehr wohl möglich ist: Kommt ein weiteres Kind und die Mutter geht in Karenz, kann der Vater weiterhin die Elternteilzeit zur Betreuung des davor geborenen Kindes in Anspruch nehmen. Der frühestmögliche Zeitpunkt, um eine Väterkarenz anzutreten, ist gleich nach Ende des Mutterschutzes (acht Wochen nach der Geburt, außer bei Kaiserschnitt- oder Frühgeburten), das spätestmögliche Ende ist der zweite Geburtstag des Kindes. Während der Karenz ist der Vater kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Elternteilzeit

Väter, die nicht ganz aus dem Job aussteigen wollen, aber ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können nach Ablauf aller Karenzen in Elternteilzeit gehen. Einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit bis maximal zum 7. Geburtstag ihres Kindes haben sie, wenn sie mindestens drei Jahre in einem Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschäftigt waren. Ansonsten ist eine Eltern­teilzeit lediglich nach Einigung mit dem Arbeitgeber und nur bis zum 4. Geburtstag möglich. In Elternteilzeit können Väter entweder ausschließlich die Lage ihrer Arbeitszeit verändern oder die Wochenarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren, wobei mindestens zwölf Wochenstunden gearbeitet werden muss.  Auch in Elternteilzeit sind die Väter bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag ihres Kindes kündigungsgeschützt.

"Alle Väter, die im Job kürzer treten, um sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen, tun sich, ihren Kindern und der Partnerin Gutes", betont AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. "Sie haben eine engere Beziehung zu ihrem Kind und ihre Partnerin hat deutliche Vorteile beim Wiedereinstieg."

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