Fallen beim Kinderbetreuungsgeld
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es viele Stolpersteine: von der Wahl der richtigen Variante über Fristen bis zu Zuverdienstgrenzen.
Seit März gibt es das flexible Kinderbetreuungsgeld-Konto. Fünf Fragen tauchen immer wieder in den Beratungsgesprächen auf. Sie werden von Bernadette Pöcheim, der Leiterin der AK-Frauenabteilung, beantwortet.
Bei einem Einkommen ab 1.400 brutto "rechnet" sich grundsätzlich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (KBG). Aber: Versicherungsschutz, Zwillingsgeburt, weiteres Kind in kurzem Abstand kann die Wahl des KBG-Kontos sinnvoller machen. Unbedingt eine Beratung in der AK-Frauenabteilung in Anspruch nehmen.
Entweder 80 Prozent des zustehenden Wochengeldes bzw. 80 Prozent vom Einkommen im Jahr vor Geburt des Kindes. Der höhere Betrag wird automatisch zur Auszahlung gebracht. Unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung machen.
Unabhängig von der gewählten Kinderbetreuungsgeldvariante dürfen Eltern maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
Mütter erhalten nur dann Wochengeld, wenn sie noch während des KBG-Bezuges in einen weiteren Mutterschutz kommen bzw. zuvor wieder gearbeitet haben.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig machen und dem Versicherungsträger vorlegen (spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats). Widrigenfalls wird das Kinderbetreuungsgeld für den oder die beziehenden Elternteile um je 1.300 Euro gekürzt.
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