Was Väter unbedingt wissen sollten
AK-Referentin Bernadette Pöcheim erklärt, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche Väter haben: von Sonderurlaub anlässlich der Geburt bis Elternteilzeit.
Eltern, die nach einer Babypause nicht voll in den Job zurückkehren möchten, können in Elternteilzeit gehen. Während dieser Zeit genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz und danach verfügen sie über ein Rückkehrrecht zur Vollzeit-Arbeit.
Die Detailbestimmungen zur Elternteilzeit wurden kürzlich neu geregelt: Mütter und Väter, deren Kind ab dem 1.1. 2016 geboren wird, müssen ihre Arbeitszeit in der Elternteilzeit um mindestens 20 Prozent reduzieren, aber gleichzeitig mindestens zwölf Wochenstunden erwerbstätig sein.
Neben dieser neuen Regelung bleibt jedoch die Möglichkeit einer reinen Veränderung der Lage der Arbeitszeit erhalten. "Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass die Tageszeit der Berufstätigkeit auch ohne Stundenreduktion besser an das Kinderbetreuungsangebot angepasst werden kann", erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Mag. Bernadette Pöcheim. "Das kann auch bedeuten, dass Mutter oder Vater während der Elternteilzeit bloß keine Nachtschichten mehr machen müssen."
Für Eltern, deren Kind bis zum 31. Dezember 2015 geboren wurde, gelten weiterhin die alten Bestimmungen ohne Mindestwochenstundenanzahl oder Mindestreduktion der Arbeitszeit.
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