Kinderbetreuung
Vielen steirischen Kinderbetreuungseinrichtungen fehlt derzeit das Personal. © Kzenon, stock.adobe.com
2.9.2022

Der Kindergartenstart ist aktuell für viele Familien getrübt

Die dramatische Personalsituation in den steirischen Kinderbetreuungseinrichtungen hat bereits zu ersten Gruppenschließungen geführt. Viele Eltern stehen nun vor der Herausforderung, wie sie künftig ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. Die AK gibt Tipps, wie Betroffene vorgehen können.

Der Kindergartenstart ist aktuell für viele Familien getrübt, denn aufgrund der dramatischen Personalsituation in den steirischen Kindergärten und –krippen kommt es steiermarkweit zu Schließungen von Gruppen bzw. werden die Öffnungszeiten eingeschränkt. Viele berufstätige Eltern, vor allem Frauen, stehen vor der Herausforderung, wie sie weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. Der erste Schritt sollte natürlich sein, eine alternative Kinderbetreuungsmöglichkeit zu suchen. Informationen dahingehend gibt es bei der Kinderdrehscheibe bzw. beim "ABI Service" Graz. Führt dies nicht zum Erfolg, gibt es folgende arbeitsrechtliche Möglichkeiten:

Elternteilzeit

Jene Eltern, die sich in Elternteilzeit befinden, haben die Möglichkeit, die Arbeitszeit einmal zu ändern bzw. auch einmal die Lage der Arbeitszeit zu verändern. Grundsätzlich ist eine Meldefrist von zumindest 3 Monaten einzuhalten – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann jedoch die Meldefrist verkürzt bzw. ab sofort geändert werden.

Partnerschaftliche Teilung

Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Wenn sich die Elternteile die Kinderbetreuung teilen ist es in jenen Fällen, in denen die Öffnungszeiten eingeschränkt werden, einfacher möglich, dass beide Elternteile berufstätig bleiben.

Wichtig: auch in diesen Fällen ist die 3-monatige Meldefrist einzuhalten (einvernehmlich kann diese auch verkürzt werden oder ganz entfallen).

Homeoffice forcieren

Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, eine Homeoffice-Vereinbarung zu treffen. In Kombination mit einer Lageveränderung der Arbeitszeit kann dies eine Möglichkeit sein, einen Betreuungsnotstand abzufedern.

Vorsicht: gerade während der Corona-Krise hat es sich gezeigt, dass das Homeoffice und gleichzeitiger Kinderbetreuung gerade für Frauen sehr belastend ist und dies nur eine Übergangslösung sein kann.

Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Fällt der Betreuungsplatz zur Gänze weg, kann die Vereinbarung einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit eine Möglichkeit sein, diese Zeit zu überbrücken. Hierzu ist jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und muss eine Weiterbildungsmaßnahme gemacht werden. Sehr viele Weiterbildungsmaßnahmen können mittlerweile online absolviert werden und ist dies mit der Betreuung oft einfacher zu vereinbaren. Es empfiehlt sich auch, einen Kündigungsschutz zu vereinbaren.

Dienstverhinderung 

Erfahren Eltern ganz kurzfristig von einer Gruppenschließung und ist auch sonst keine geeignete Betreuungsperson vorhanden, haben die Eltern einen Anspruch auf Freistellung nach § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes für verhältnismäßig kurze Zeit (ca. eine Woche). Beide Elternteile haben einen Anspruch, jedoch nicht parallel. Eine ähnliche Bestimmung gibt es für Arbeiter gemäß § 1154b Abs 5 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.

Unbezahlter Urlaub – freiwillige Karenz

Zur Überbrückung eines Betreuungsnotstandes ist es auch jederzeit möglich, mit dem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub bzw. eine freiwillige Karenz zu vereinbaren. Die Zustimmung des Arbeitsgebers ist erforderlich. Ein unbezahlter Urlaub kann für einen flexiblen Zeitraum vereinbart werden. Wichtig ist allerdings, dass die Karenzierung bzw. der unbezahlte Urlaub für zumindest einen Monat und einen Tag in Anspruch genommen wird, da anderenfalls die Arbeitnehmer:in die Beiträge für die Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen hat. Es ist sinnvoll, einen Kündigungsschutz mit zu vereinbaren. Stellt der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft ein, ist es u.U. sogar möglich, Weiterbildungsgeld zu beziehen.

Worst-Case-Szenario: Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, jederzeit das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Es kann auch mit dem Arbeitgeber eine Wiedereinstellungszusage, unter Anrechnung sämtlicher Dienstzeiten, vereinbart werden.

Vorsicht: in der Folge kann Arbeitslosengeld nur dann bezogen werden, wenn die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt für zumindest 16 Stunden zur Verfügung steht und eine Kinderbetreuung nachgewiesen wird!

Worst-Case-Szenario: Kündigung des Dienstverhältnisses

Stimmt der Arbeitgeber einer einvernehmlichen Auflösung nicht zu und kann die Betreuung des Kindes nicht organisiert werden, kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies sollte jedoch nur als letzte Möglichkeit gesehen werden, da die soziale Absicherung gerade für Frauen besonders wichtig ist und bereits jetzt viele Frauen im Alter akut armutsgefährdet sind

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