Wir beraten Mütter in Karenz gerne.
Wir beraten Mütter in Karenz gerne. © stock.adobe.com/aetb, AK Stmk
30.4.2018

Unbekannte Möglichkeit: der Mutterschaftsaustritt

Bevor ihre Tochter Amelie zur Welt kam, pendelte Lisa F. 17 Jahre lang mit dem ersten Bus in der Früh zu ihrer Arbeit im Schichtbetrieb einer Produktionsfirma. Mit Kind kann sie sich allerdings einen Alltag mit einem so weiten Weg zur Arbeit nicht mehr vorstellen. Da sie noch unter das alte Abfertigungsmodell fällt, ihr Arbeitsverhältnis also noch vor dem ersten Jänner 2003 begründet wurde und mehr als fünf Jahre ununterbrochen angedauert hat, befürchtete sie, bei einem Jobwechsel um ihre Abfertigung umzufallen. Also wandte sie sich an die Arbeiterkammer um Rat. "Die beste Lösung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist und bleibt die einvernehmliche Auflösung. Dadurch bleibt auch der gesamte Abfertigungsanspruch erhalten", betont AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. "Die Einvernehmliche setzt allerdings, wie der Name schon sagt, das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Ist er dazu nicht bereit, haben Mütter in Karenz immer noch die Möglichkeit, einen sogenannten Mutterschaftsaustritt bekanntzugeben."

Dreimonatsfrist einhalten

Spätestens drei Monate vor dem Ende der arbeitsrechtlichen Karenz, die mit dem zweiten Geburtstag des Kindes endet, müssen sie ihren Austritt schriftlich erklären, dann bleibt ihnen zumindest der Anspruch auf ihre halbe Abfertigung erhalten (maximal drei Monatsentgelte). Leichter ist es mit dem Modell Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse, die ab Jahresbeginn 2003 begründet wurden: "Auch diese Frauen können einen Mutterschaftsaustritt erklären. Sie behalten damit den Anspruch auf jene Gelder, die in die Mitarbeitervorsorgekassa eingezahlt wurden. Hat ihr Dienstverhältnis inklusive Karenz bereits mehr als drei Jahre angedauert, können sie sich das Geld auch schon ausbezahlen lassen."

Nachrechnen (lassen)

Eine ähnliche Regelung existiert für einen Austritt während der Elternteilzeit. Hier kann, wenn sich der Arbeitgeber auf keine einvernehmliche Lösung einlässt, unter Einhaltung der vertraglich geregelten Frist ein Austritt durch den Dienstnehmer ausgesprochen werden – wieder spätestens drei Monate vor Ende der Elternteilzeit. Fällt der betroffene Elternteil unter das Modell Abfertigung alt, steht ihm die halbe Abfertigung zu (maximal drei Monatsentgelte), aber Vorsicht: „Was viele Arbeitgeber vergessen: Die Abfertigung wird in diesem Fall vom Gehalt der durchschnittlichen Normalarbeitszeit der letzten fünf Jahre berechnet und nicht vom reduzierten Gehalt der Elternteilzeit“, betont die AK-Gleichstellungsreferentin. "Hier lohnt sich das Nachrechnen!"

Wer unter die Abfertigung neu fällt und während der Elternteilzeit kündigt, kann sich wiederum die in der Mitarbeitervorsorgekassa angesammelten Beiträge ausbezahlen lassen, sofern er bereits seit mindestens drei Jahren bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

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