Eltern halten ein schlafendes Neugeborenes in ihrer Hand
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Karenz schriftlich melden: Sicher ist sicher

Eine steirische Mitarbeiterin eines Telekommunikationsunternehmens teilte ihrem Vorgesetzten bereits vor Beginn des Mutterschutzes mit, dass sie bis zum ersten Geburtstag des Kindes in Karenz gehen wolle. Nach der Geburt ging sie davon aus, dass mit dem Arbeitgeber ohnehin alles geklärt sei und versäumte daher die Meldefrist für eine gleich anschließende Elternkarenz, nämlich die Zeit des Mutterschutzes.

Hinweis

Der Mutterschutz – die Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes – dauert bei einer normalen Geburt acht Wochen; im Fall eines Kaiserschnitts oder einer Frühgeburt länger. "Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz, trotzdem ist sie dem Arbeitgeber korrekt zu melden“, betont Birgit Klöckl, Rechtsexpertin im AK-Frauenreferat.

Im Nachhinein behauptete der Vorgesetzte, die Karenz sei dem Unternehmen nie gemeldet worden. Somit wäre aufgrund der nicht erfolgten Rückkehr in den Job eine Entlassung gerechtfertigt gewesen. Die Angelegenheit konnte mit Hilfe der AK geregelt werden.

Vorlage als Brief

"So altmodisch das klingen mag, aber am besten eignet sich für derartige Meldungen immer noch der eingeschriebene Brief", erklärt Klöckl. Damit hat die Absenderin auch eine Bestätigung in der Hand.  Einer anderen steirischen Arbeitnehmerin ist es kürzlich passiert, dass sie dem Arbeitgeber zwar geschrieben hat, dass sie in Karenz gehen wird, nicht aber, für wie lange. "Diese Information muss unbedingt in der Meldung enthalten sein", so die Frauenreferentin. Am einfachsten erfolgt die Karenzmeldung mittels Musterformular der AK. 

Hinweis

Wer nicht gleich im Anschluss an den Mutterschutz in Karenz gehen möchte, dessen Meldung muss spätestens drei Monate vor Antritt beim Arbeitgeber eingelangt sein. Der Kündigungsschutz beginnt vier Monate vor Antritt – das ideale Zeitfenster für die Meldung dauert also einen Monat lang.


Elternteilzeit im Einvernehmen

Ganz ähnlich sind die Anforderungen bei der Elternteilzeit (auf die nur ein Rechtsanspruch besteht, wenn der/die Beschäftigte seit mindestens drei Jahren in einem Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschäftigt ist): Auch sie ist schriftlich zu melden, mindestens drei Monate vor Antritt, und es gibt dafür ein AK-Musterformular.

Bei all diesen Fristen rund um Geburt, Karenz und Elternteilzeit darf noch eine nicht vergessen werden: Die Bestätigungen über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen müssen spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bei der Krankenkassa eingelangt sein, um nicht den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu schmälern.

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