Elternsein als Stolperstein im Beruf
Mütter und Väter erleben auch noch im Jahr 2022 Unfassbares in Sachen Diskriminierung im Beruf. Im Fall eines Steirers erstritt die AK 100.000 Euro.
Für Meldungen ab November gilt die Regelung, dass die Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes dauern kann, unabhängig vom Rechtsanspruch. Insgesamt sind 7 Jahre möglich, abzüglich Karenz und Mutterschutz.
Sie ist wohl das wichtigste Werkzeug für Eltern, um Arbeitsleben und Familie bestmöglich aufeinander abzustimmen: die Elternteilzeit. Sie hebelt aber auch die Geschlechterungerechtigkeit aus, denn beide Eltern können zur selben Zeit für dasselbe Kind in Elternteilzeit gehen und so die bezahlte und unbezahlte Arbeit gerecht aufteilen.
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten der Elternteilzeit: "Entweder man hat einen Rechtsanspruch darauf", erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. "Diesen haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern beschäftigt sind, und das mindestens drei Jahre lang, inklusive Karenz."
Wer in einem kleineren Betrieb und/ erst kürzer arbeitet, kann mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Vereinbarung zu einer Elternteilzeit treffen.
Bisher war die Elternteilzeit mit Rechtsanspruch auf die Zeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes beschränkt, die freiwillig vereinbarte bis zum 4. Geburtstag. Beide Varianten können bei Meldung der Elternteilzeit (die mindestens drei Monate vor Antritt erfolgen muss) ab 1. November 2023 bis zum 8. Geburtstag dauern, wenn insgesamt nicht mehr als 7 Jahre Elternteilzeit in Anspruch genommen werden. Mutterschutz und Karenz werden hier dazugezählt. "Achtung, der Kündigungsschutz endet jeweils spätestens vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes", so Pöcheim. WEIL eine Mutter oder ein Vater in Elternteilzeit arbeitet, darf er oder sie niemals gekündigt werden.
Alle Mütter und Väter, deren Kind aktuell noch nicht acht Jahre alt ist, können noch eine Elternteilzeit anmelden (unter Einhaltung der Dreimonatsfrist) und jene, die gerade in Elternteilzeit sind, können sie nach den neuen Bestimmungen und nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlängern.
Die Grundregeln der Elternteilzeit bleiben gleich wie bisher: Entweder verändert man nur die Lage der Arbeitszeit, nicht aber das Stundenausmaß. Oder man muss die Arbeitszeit vor der Elternteilzeit um mindestens 20 Prozent reduzieren, wobei eine Mindestgrenze von 12 Wochenstunden einzuhalten ist.
Beide Eltern können gleichzeitig Elternteilzeit beanspruchen. NICHT möglich ist eine Elternteilzeit, wenn der andere Elternteil noch in Karenz ist. Wird ein weiteres Kind geboren und die Mutter geht in Karenz, kann der Vater für das davor geborene Kind wie vereinbart in Elternteilzeit bleiben. "Wir helfen gerne bei der Planung einer Elternteilzeit", betont die AK-Gleichstellungsreferentin.
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