"Bildungskarenz zur Bildung nutzen!"
Bildungskarenz ist nicht einfach eine Verlängerungsmöglichkeit der Elternkarenz, sondern an den Nachweis von Fortbildung gebunden.
Auch Väter haben Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber – sie müssen sie nur kennen und fristgerecht nutzen. Ein kleiner Leitfaden.
Väter, die von Beginn an für ihre Familie da sein möchten, nutzen am besten den Papamonat. Drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, der auch so schnell wie möglich von der Geburt erfahren muss. Dann hat der frisch gebackene Vater eine Woche Zeit, die genaue Lage des Papamonats mitzuteilen. Der mögliche Zeitraum erstreckt sich von der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum Ende des Mutterschutzes; der Vater kann ein Monat lang daheim bleiben. Statt seines Gehalts bekommt er den – extra zu beantragenden! – Familienzeitbonus. Finanziell ist der Papamonat wenig lukrativ; die Väter gewinnen die Zeit mit ihrer Familie. Aber immerhin: Die ungerechte Bestimmung, wonach der ausbezahlte Familienzeitbonus bei einer späteren Karenz vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen wird, ist für Geburten ab 1.1.2023 gefallen.
Nicht nur Mütter haben einen einseitigen Rechtsanspruch auf Elternkarenz (das heißt, der Arbeitgeber kann keinen Einspruch dagegen erheben), auch Väter haben diesen Anspruch – innerhalb der ersten beiden Lebensjahre ihres Kindes. Achtung: Abgesehen von einem Monat darf sich die Karenz der Mutter nicht mit jener des Vaters überlappen!
Wie die Mütter müssen auch die Väter ihre Karenz vorab schriftlich dem Arbeitgeber bekanntgeben. MINDESTENS drei Monate vor ihrem Antritt, aber MAXIMAL vier Monate vor dem Antritt. Denn erst da beginnt ihr Kündigungsschutz, der bis vier Wochen nach Ende einer Elternkarenz gilt. Verlängern lässt er sich durch eine Elternteilzeit, die auch beide Eltern gleichzeitig in Anspruch nehmen können.
Keine andere Regelung ist so elternfreundlich wie die Elternteilzeit. Sie kann nach der Karenz bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, sofern ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht. Dieser kommt zustande, wenn ein/e Mitarbeiter/in mindestens drei Jahre (die Karenz zählt mit) durchgehend bei einem Arbeitgeber mit mindestens 21 Beschäftigten gearbeitet hat. Achtung: Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber einvernehmlich bis zum 4. Geburtstag des Kindes eine freiwillige Elternteilzeit zu vereinbaren.
Für die Elternteilzeit muss die Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden, dabei aber mindestens zwölf Wochenstunden betragen.
Es gibt noch eine Sondervariante, nämlich die reine Veränderung der Lage der Arbeitszeit. Dabei wird das Stundenausmaß nicht reduziert und trotzdem besteht ein Kündigungsschutz. Man kann zum Beispiel eine Stunde später beginnen, um das Kind vorher in den Kindergarten zu bringen – oder man übernimmt keine Nachtschicht mehr.
"Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht, empfiehlt es sich, auf die Bedürfnisse des Unternehmens Rücksicht zu nehmen und die Elternteilzeit in gutem Einvernehmen zu vereinbaren", rät die AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim.
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