Ver­hind­er­ungs­karenz

Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu be­treu­en.

In so einem Fall – im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.

So beantragen Sie Verhinderungskarenz

Informieren Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die vor­aus­sicht­liche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf die Ver­hind­er­ungs­karenz.

Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • schwere Erkrankung
  • Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes

Eine solche Verhinderung ist zeitlich nicht limitiert, endet grundsätzlich jedoch jedenfalls mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach.

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