Um Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen alle Mutter-KindPass-Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden.
Um Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen alle Mutter-KindPass-Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden. © Graf-Putz, AK Stmk
29.8.2024

Diese Fallen lauern beim Kinderbetreuungsgeld

Angefangen von der Wahl der richtigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes über Fristen, die beachtet werden müssen, hin zu Zuverdienstgrenzen oder Weiterbildungsgeld – AK-Frauen-Expertin Bianca Liebmann-Kiss weist auf die häufigsten Stolpersteine hin.

Antragsprinzip

Das Kinderbetreuungsgeld wird nicht automatisch ausbezahlt. Es muss beim Sozialversicherungsträger beantragt werden. Tipp: Antrag über meinesv.at oder ID-Austria ("Digitaler Babypoint")

Für jeden Bezugsblock – ein zweimaliger Wechsel ist max. möglich (z. B. Mutter – Vater – Mutter) – ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Auch der Partnerschaftsbonus – eine Leistung von jeweils 500 Euro pro Elternteil bei Aufteilung des KBG 50:50 bzw. 60:40 – ist gesondert zu beantragen und wird nicht automatisch ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).

Wahl der Variante

Die KBG-Variante (einkommensabhängiges oder pauschales KBG) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Es gibt eine Umstiegsmöglichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des 1. Antragsformulars. Danach ist keine Änderung der Variante mehr möglich, auch wenn sich dadurch eine finanzielle Besserstellung ergeben würde.

TIPP

Bereits ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.600 Euro rentiert sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Gerne können Sie dazu ein Beratungsgespräch bei der AK vereinbaren.

Änderung der Bezugsdauer bei pauschaler Variante

Die Änderung der Bezugsdauer beim KBG-Konto ist einmalig möglich. Dies ist z. B. sinnvoll, wenn eine weitere Schwangerschaft während des KBG-Bezuges eintritt oder ein früherer Arbeitsbeginn als ursprünglich geplant angedacht ist (z. B. aufgrund eines Arbeitgeber-Wechsels) und die Zuverdienstgrenze nicht eingehalten werden kann. Wichtig: Den Bezug nicht vorzeitig beenden bzw. darauf verzichten, sondern die Bezugsdauer mittels Formular ("Antrag auf Änderung der Pauschvariante") ändern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die AK. Die Änderung ist bis 91 Tage vor ursprünglichem Ende möglich.

Vorsicht bei den Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG

Es muss eine durchgehende kranken- und pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 182 Tagen vor dem Mutterschutz (bzw. vor Geburt beim zweiten Elternteil) vorliegen. Bereits 1 Tag Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum führt zum Anspruchsverlust des einkommensabhängigen KBG.

Das Dienstverhältnis muss bei Geburt aufrecht sein! Bei einem befristeten Dienstverhältnis, welches zu Beginn des Mutterschutzes ausläuft, besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges KBG.

Hauptwohnsitzliche Meldung

Um Kinderbetreuungsgeld zu beziehen müssen der jeweilige Elternteil und das Kind zusammenleben ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft") und beide müssen an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch auf KBG. Bei der Meldung wird eine Toleranzfrist von 14 Tagen gewährt, sowie laut Meldegesetz eine weitere Toleranz von 3 Tagen. Bei verspäteter Meldung droht für diese Tage der Verlust des Kinderbetreuungsgeldes.

Eltern-Kind-Pass Untersuchungen

Um KBG beziehen zu können, müssen alle Eltern-Kind-Pass Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt und auch bei der Versicherung nachgewiesen werden. Der Nachweis der ersten Untersuchungen erfolgt bereits im Zuge des Antrags auf KBG und stellt daher in der Praxis kaum Probleme dar. Vorsicht ist allerdings bei der zweiten bis fünften Untersuchung geboten. Diese müssen bis zur Vollendung des 14. Lebensmonat durchgeführt und spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensmonats nachgewiesen werden.

Werden die vorgesehenen Eltern-Kind-Pass Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf KBG für jeden Elternteil um 1.300 Euro!

Wir empfehlen, die Nachweise persönlich, postalisch eingeschrieben oder per Mail an die Versicherung zu übermitteln und jedenfalls eine Bestätigung über den Erhalt zu verlangen.

TIPP: ELTERNKALENDER

Um keine Fristen und Termine zu versäumen, nutzen Sie den Elternkalender der Arbeiterkammer. Der Elternkalender ist auch analog in vielen Sprachen (Englisch, Slowenisch, Ungarisch, Rumänisch, Ukrainisch) verfügbar bzw. steht als Download hier bereit: AK Elternkalender | Arbeiterkammer Steiermark

Vorsicht bei der Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KBG liegt jährlich bei 8.100 Euro; dies entspricht der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von  518,44 Euro (Stand: 2024).

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld liegt die Zuverdienstgrenze jährlich bei 18.000 Euro; dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.350 Euro.

Bei Überschreitung der jeweiligen Grenze ist der Überstiegsbetrag zurückzubezahlen!

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