Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
für Alleinerzieher und Familien mit niedrigem Einkommen
Angefangen von der Wahl der richtigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes über Fristen, die beachtet werden müssen, hin zu Zuverdienstgrenzen oder Weiterbildungsgeld – Frauen-Expertin Bianca Liebmann-Kiss weist auf die häufigsten Stolpersteine hin.
Ob einkommensabhängiges oder pauschales Kinderbetreuungsgeld (KBG) – die Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Es gibt eine Umstiegsmöglichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem tatsächlichen Einlangen des ersten Antragsformulars. Danach ist keine Änderung der Variante mehr möglich, auch wenn sich dadurch eine finanzielle Besserstellung ergeben würde.
Um KBG beziehen zu können, müssen alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt und auch bei der Versicherung nachgewiesen werden. Vorsicht: Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats müssen die ersten fünf Untersuchungen durchgeführt und spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensmonats nachgewiesen werden. Werden die Fristen nicht eingehalten, reduziert sich der Anspruch auf KBG für jeden Elternteil um 1.300 Euro.
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KBG liegt bei 7.300 Euro jährlich – das entspricht der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro pro Monat (Stand: 2020). Beim pauschalen KBG liegt die Zuverdienstgrenze jährlich bei 16.200 Euro. Das entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.230 Euro. Bei Überschreitung der jeweiligen Grenze ist der Überstiegsbetrag zurückzubezahlen.
Um KBG zu beziehen, muss der jeweilige Elternteil und das Kind zusammenleben und beide müssen an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Bei der Meldung wird eine Toleranzfrist von 13 Tagen gewährt. Kinder werden nicht automatisch mitan- bzw. umgemeldet.
Es muss eine durchgehende kranken- und pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 182 Tagen vor dem Mutterschutz bzw. im Falle des Vaters vor Geburt des Kindes vorliegen. Das Dienstverhältnis muss bei Geburt aufrecht sein. Bereits ein Tag Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum führt zum Anspruchsverlust des einkommensabhängigen KBG. Bei einem befristeten Dienstverhältnis, welches zu Beginn des Mutterschutzes ausläuft, besteht ebenfalls kein Anspruch auf einkommensabhängiges KBG.
Soll im Anschluss an das KBG der Bezug von Weiterbildungsgeld wegen Inanspruchnahme einer Bildungskarenz folgen, so ist der Bezug unmittelbar im Anschluss an das KBG zu beginnen. Das Kinderbetreuungsgeld muss zuvor mindestens für sechs Monate durchgehend bezogen werden.
Mutter und Vater können sich zweimal beim KBG-Bezug abwechseln – somit ergeben sich maximal drei Blöcke. Die Bezugsdauer bei einem Block muss mindestens 61 Tage betragen.
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