Karenz schriftlich melden: Sicher ist sicher
Die meisten Mütter wollen nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit vom Job nehmen. Sie müssen ihre Karenz fristgerecht dem Arbeitgeber melden.
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt).
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters.
Die Karenz endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens aber am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Die Arbeit ist daher spätestens am 2. Geburtstag wieder aufzunehmen.
Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:
Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes!
Achtung!
Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht unbedingt erforderlich.Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz!
Jener Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht
Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht
Achtung!
Da der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz beginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenzbeginn schriftlich informieren!Ihr Recht auf Elternkarenz ist vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Das heißt: Sie dürfen in Zusammenhang mit diesen Rechten nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier!
Sie müssen den Arbeitgeber von Ihren Karenzplänen schriftlich informieren, am besten per Einschreiben.
Achtung!
Bei Teilung der Karenz beginnt der Kündigungsschutz für den zweiten Elternteil 4 Monate vor dem gewünschten Antritt der Karenz.
Um sich den Kündigungsschutz zu sichern, ist es daher erforderlich, den Karenzwunsch zwischen dem 4 und dem 3 Monat vor Karenzbeginn dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Am besten natürlich schriftlich!
Wollen Sie als Vater den 1. Karenzteil beanspruchen, sollte die Meldung an den Arbeitgeber erst ab dem Tag der Geburt erfolgen, da der Kündigungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt besteht.
Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.
Sie können zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem Kinderbetreuungsgeldkonto wählen.
Mögliche Bezugsdauer
Höhe
Das Kinderbetreuungsgeld wird als Tagsatz berechnet und beträgt je nach gewünschter Bezugsdauer zwischen 39,33 Euro bei der kürzesten und 16,87 Euro bei der längsten Bezugsdauer (2024). Je länger die Bezugsdauer, desto niedriger wird der Tagsatz.
Tipp
Mit dem Kontomodell können Sie die Bezugsdauer an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anpassen. Wird die Karenz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Anspruch genommen, wären dies 730 Tage ab dem Tag der Geburt.
Voraussetzungen sind außerdem:
Kein Anspruch auf Karenz
Für freie Dienstnehmer:innen besteht kein Anspruch auf Karenz.
Während der Karenz und bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenz kann eine Kündigung nur wirksam sein, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde.
Für Geburten seit 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit beim selben Arbeitgeber richten voll berücksichtigt. Diese Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind. Zeiten aus früheren Dienstverhältnissen werden in dem Ausmaß berücksichtigt, die der Kollektivvertrag, oder eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung vorsieht.
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Für andere von der Dienstzeit abhängige Ansprüche, wie z.B. Gehaltsvorrückungen im Gehaltssystem, wurden Zeiten einer Elternkarenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Anrechnung vorsah.
Achtung!
Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.
Bei Dienstverhältnissen, die frühestens mit 1. Jänner 2003 begründet werden, oder bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten berücksichtigt.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Unter Kindererziehungszeiten versteht man Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, die einer/m Versicherten im Ausmaß von höchsten 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wenn sie/er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) erhalten Sie nur anteilig - das heißt in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine Wochengeldbezugs- und Karenzzeiten fallen.
Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist das dem Dienstgeber sofort zu melden. Sollte Sie der Dienstgeber daraufhin nicht beschäftigten, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.
Wie geht’s weiter nach der Karenz? Müssen oder wollen Sie nach der Karenzzeit Ihren Beruf wechseln? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammengestellt.
Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so haben Sie nur aliquoten Urlaubsanspruch - das heißt, nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Zu dieser gesetzlichen Urlaubsaliquotierung des bei Karenzantritt bestehenden Urlaubes aus dem laufenden Urlaubsjahr kommt es jedoch nur dann, wenn Sie den Urlaub nicht schon vor Antritt der Karenz verbraucht haben.
Hätten Sie's gewusst?
Auch während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes („Mutterschutz“) entsteht ein Urlaubsanspruch, welchen Sie im Anschluss an das Beschäftigungsverbot oder nach der Karenz konsumieren können.Broschüren & Info
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