Karenz ist nicht gleich Kinderbetreuungsgeld
Die Beratungen zeigen es täglich: Wenn es um Karenz und Kinderbetreuungsgeld geht, herrschen Unsicherheit und Verwechslungsgefahr. Ein Überblick über die wichtigsten Unterschiede.
Karenz vs. Kinderbetreuungsgeld
Die Karenz ist die Freistellung von der Arbeitsleistung. Das heißt, man erhält kein Entgelt von der bzw. dem Arbeitgeber:in. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz.
Die Karenz muss dem Unternehmen schriftlich gemeldet werden: Binnen 8 Wochen nach der Geburt bzw. spätestens 3 Monate vor Antritt.
Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ab der Meldung bzw. bis 4 Wochen nach Ende der Karenz.
Das Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung während der Karenz in zwei Varianten: pauschales und einkommensabhängiges (eaKBG) Kinderbetreuungsgeld.
Dauer
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an die Schutzfrist (Mutterschutz) nach der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist dauert in der Regel 8 bis 12 Wochen nach der Geburt. Die Karenz endet spätestens mit Vollendung des 22. Lebensmonats bzw. des 2. Lebensjahres Ihres Kindes.
Der Karenzanspruch besteht nur in folgenden Fällen bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes:
- Der 2. Elternteil nimmt zumindest 2 Monate Karenz in Anspruch
- Sie sind Alleinerzieher:in (der 2. Elternteil lebt nicht im gemeinsamen Haushalt, ist verstorben oder nicht feststellbar)
- Ein Elternteil hat keinen Karenzanspruch – z. B. Selbstständige, Arbeitslose, Studierende – und der andere Elternteil beginnt die Karenz frühestens nach Ablauf von 2 Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt
Die Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld hängt von der gewählten Variante ab. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind es maximal 28 Monate bei einem Elternteil bzw. 35 Monate, wenn es beide Elternteile beziehen. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld geht der Bezug bei einem Elternteil bis zum 1. Geburtstag des Kindes und bei beiden Elternteilen bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Für beide Varianten gilt maximal ein zweimaliger Wechsel mit dem zweiten Elternteil. Der Mindestbezug beträgt dabei 61 Tage.
Die Dauer der Karenz ist unabhängig von der Dauer des KBG-Bezuges Man kann z. B. ein Jahr KBG beziehen und 22 Monate in Karenz gehen.
Zuverdienstgrenze
Während der Karenz ist eine Beschäftigung erlaubt, die Zuverdienstgrenze von 551,10 Euro pro Monat darf nicht überschritten werden – sonst besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr. Ausnahme: Für max. 13
Wochen im Jahr darf mehr verdient werden.
Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld hängt wieder von der gewählten Variante ab. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind es durchschnittlich 1.350 Euro brutto monatlich. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sind es durchschnittlich 551,10 Euro pro Bezugsmonat.
Um keine Fristen und Termine zu versäumen gibt es den AK-Elternkalender.
Mehr Infos zum Kinderbetreuungsgeld und zu Karenz.
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