Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, kann man mit der Firmenleitung trotzdem eine Elternteilzeit oder eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit vereinbaren, die sogenannte "vereinbarte Elternteilzeit".
Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, kann man mit der Firmenleitung trotzdem eine Elternteilzeit oder eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit vereinbaren, die sogenannte "vereinbarte Elternteilzeit". © Balša, stock.adobe.com
17.2.2025

Achtung bei Abfertigung während Elternteilzeit

Bei einer Überprüfung der Endabrechnung durch die AK stellte sich heraus, dass die Abfertigung einer Pflegeassistentin falsch berechnet wurde: Nicht auf Basis der Elternteilzeit, sondern auf Teilzeit. Vor Gericht konnten 6.300 Euro erkämpft werden.

Es sollte bloß eine Kontrolle der Endabrechnung sein – zum Schluss ging es für eine Steirerin vor Gericht um mehrere tausend Euro. Jahrelang arbeitete sie Vollzeit als Pflegeassistentin, bis sie schwanger wurde und in Karenz ging. Sie schloss eine Vereinbarung zur Elternteilzeit ab und kehrte wieder in ihren Job zurück. Die Frau wurde ein zweites Mal schwanger, nahm wieder Karenz und kam erneut zu ihrem Arbeitsplatz zurück. Mit dem Dienstgeber wurde eine Vereinbarung zur Änderung des Beschäftigungsausmaßes geschlossen. Schließlich folgte eine einvernehmliche Auflösung, woraufhin sie für eine Kontrolle ihrer Endabrechnung zur Arbeiterkammer kam.

Elternteilzeit vereinbaren

Bei der Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass für die Berechnung der Abfertigung die letzten vier Monatsgehälter auf Basis einer normalen Teilzeitbeschäftigung herangezogen wurden und nicht auf Basis der Elternteilzeit, was einen enormen Unterschied ausmacht: Bei der Elternteilzeit bemisst sich die Berechnung der Abfertigung auf das letzte Vollzeitmonatsentgelt. Der Betrieb berief sich darauf, dass die Arbeitnehmerin nicht explizit eine Elternteilzeit vereinbart hätte.

6.300 Euro für zweifache Mutter

Elisabeth Mattersdorfer, Expertin der AK-Abteilung Frau, Beruf und Familie, empfiehlt daher: "In der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber sollte vermerkt sein, dass es sich um eine Stundenreduzierung wegen der Kinderbetreuung handelt." Das Gericht gab der Steirerin recht, dass sie auch nach der zweiten Karenz wieder eine Elternteilzeit vereinbaren wollte. Die zweifache Mutter erhielt insgesamt 6.300 Euro von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nachbezahlt.

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