Die Elternteilzeit kann in Kürze mehr
Für Meldungen ab November gilt die Regelung, dass die Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes dauern kann, unabhängig vom Rechtsanspruch.
Es sollte bloß eine Kontrolle der Endabrechnung sein – zum Schluss ging es für eine Steirerin vor Gericht um mehrere tausend Euro. Jahrelang arbeitete sie Vollzeit als Pflegeassistentin, bis sie schwanger wurde und in Karenz ging. Sie schloss eine Vereinbarung zur Elternteilzeit ab und kehrte wieder in ihren Job zurück. Die Frau wurde ein zweites Mal schwanger, nahm wieder Karenz und kam erneut zu ihrem Arbeitsplatz zurück. Mit dem Dienstgeber wurde eine Vereinbarung zur Änderung des Beschäftigungsausmaßes geschlossen. Schließlich folgte eine einvernehmliche Auflösung, woraufhin sie für eine Kontrolle ihrer Endabrechnung zur Arbeiterkammer kam.
Bei der Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass für die Berechnung der Abfertigung die letzten vier Monatsgehälter auf Basis einer normalen Teilzeitbeschäftigung herangezogen wurden und nicht auf Basis der Elternteilzeit, was einen enormen Unterschied ausmacht: Bei der Elternteilzeit bemisst sich die Berechnung der Abfertigung auf das letzte Vollzeitmonatsentgelt. Der Betrieb berief sich darauf, dass die Arbeitnehmerin nicht explizit eine Elternteilzeit vereinbart hätte.
Elisabeth Mattersdorfer, Expertin der AK-Abteilung Frau, Beruf und Familie, empfiehlt daher: "In der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber sollte vermerkt sein, dass es sich um eine Stundenreduzierung wegen der Kinderbetreuung handelt." Das Gericht gab der Steirerin recht, dass sie auch nach der zweiten Karenz wieder eine Elternteilzeit vereinbaren wollte. Die zweifache Mutter erhielt insgesamt 6.300 Euro von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nachbezahlt.
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