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Das Wort Urlaub existiert seit mehr als tausend Jahren und hieß früher einfach "Erlaubnis". Die Erlaubnis, der Arbeit fern zu bleiben ist auch die größte Gemeinsamkeit. Allerdings unterscheidet sich der Rechtsanspruch auf Urlaub oder auf Elternkarenz in einem ganz wesentlichen Punkt: Der Karenzurlaub ist ein einseitiges Recht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Man muss also nicht fragen, ob man in Karenz gehen darf, sondern man teilt mit, dass man in Karenz geht. "Leider vergessen manche Frauen im Trubel der ersten Zeit mit dem Baby, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass – und wie lange – sie in Karenz gehen werden", sagt AK-Frauenreferentin Mag. Bernadette Pöcheim aus der Praxis.
"Die Karenz muss jedoch schriftlich gemeldet werden. Wir haben ein Musterformularund eine Broschüre dazu." Die Meldung muss innerhalb des Mutterschutzes (meist acht Wochen nach der Geburt) erfolgen oder – bei späterem Antritt, wie oft bei Vätern – spätestens drei Monate vor Antritt. Empfehlenswert ist es, die Karenz jedoch nicht früher als vier Monate vor dem gewünschten Beginn anzukündigen, denn erst dann beginnt der Kündigungsschutz für den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Mütter, die gar keine Karenz anmelden, müssen acht Wochen nach der Geburt wieder am Arbeitsplatz erscheinen, oder ihr Fehlen gilt als unentschuldigtes Fernbleiben und ist ein Entlassungsgrund. Die längstmögliche Form der gesetzlichen Karenz endet mit dem zweiten Geburtstag des Kindes, dieser ist der erste Arbeitstag. Ganz egal, welche Form des Kinderbetreuungsgeldes die Eltern gewählt haben. Darüber hinaus gibt es nur freiwillige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
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