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Kein Liebespaar mehr, aber doch noch ein Elternpaar? Selbst nach einer Trennung ist es möglich, dass sich Vater und Mutter die Betreuungszeit für ihr Kind teilen. Wollen sie abwechselnd Kinderbetreuungsgeld (KBG) beziehen – egal ob als Konto oder in der einkommensabhängigen Form – müssen sie sich seit Jahresbeginn an neue Regeln halten. Während schon seit Einführung des KBGes ein gemeinsamer Hauptwohnsitz mit dem Kind Voraussetzung für die Geldleistung ist, sind nun zwei weitere Bedingungen zu erfüllen: Erstens, der jeweils beziehende Elternteil muss obsorgeberechtigt sein. Das ist nach einer Ehescheidung zumeist der Fall. Auch wenn Eltern zuvor als Lebensgefährten eine gemeinsame Obsorge beantragt hatten, bleibt dieser Status nach der Trennung erhalten. Wenn allerdings bei einem unehelich geborenen Kind zunächst nur die Mutter mit der Obsorge betraut war, ist ein KBG-Bezug durch den Vater erst dann möglich, wenn die Eltern vor Gericht die gemeinsame Obsorge geregelt haben.
Zweite Voraussetzung ist der Familienbeihilfenbezug. Leben Vater und Mutter im selben Haushalt (Hauptwohnsitz!), kann die Familienbeihilfe von einem von beiden – üblicherweise von der Mutter – bezogen werden und der andere erhält trotzdem KBG. Getrennt Lebende müssen jedoch während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs selbst die Familienbeihilfe beziehen – und dabei können sie einander nur monateweise ablösen und müssen diesen Wechsel beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Beginn und Ende des KBG-Bezugs müssen bei der "Staffelübergabe" zwischen den Elternteilen also auf den Monatsersten beziehungsweise -letzten fallen.
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