Mutterschutz-Regelung
Schwangere Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: Wie lange und in welchen Fällen Sie freigestellt sind und wann Sie Wochengeld erhalten.
Wenn Sie schwanger sind, stehen Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Der Schutz besteht grundsätzlich ab Eintritt der Schwangerschaft. Damit er gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin wirksam werden kann und die besonderen Schutzvorschriften eingehalten werden, sollten Sie Ihre Schwangerschaft möglichst rasch bekannt geben.
Melden Sie die Schwangerschaft am besten schriftlich und legen Sie eine ärztliche Bestätigung bei.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert grundsätzlich bis 4 Monate nach der Entbindung.
Nehmen Sie Karenz in Anspruch, besteht der Schutz während der Karenz weiter. Er endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende der Karenz.
Wenn Sie Elternteilzeit in Anspruch nehmen, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe – frühestens jedoch 4 Monate vor dem geplanten Beginn der Elternteilzeit.
Wichtig: Melden Sie die Elternteilzeit rechtzeitig und schriftlich.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens jedoch 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Wird die Elternteilzeit über den 4. Geburtstag des Kindes hinaus in Anspruch genommen oder beginnt sie erst danach, besteht ein sogenannter Motivkündigungsschutz.
Das bedeutet: Werden Sie wegen der geplanten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Elternteilzeit gekündigt, können Sie die Kündigung unter Umständen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Eine solche Kündigung kann außerdem eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz darstellen.
Für Elternteilzeitmeldungen seit dem 1. November 2023 gilt zusätzlich:
Für eine Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Wenden Sie sich daher sofort an Ihre Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
Geben Sie Ihre Schwangerschaft bekannt, wird der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bis zum Beginn der Mutterschutzfrist gehemmt. Das Arbeitsverhältnis bleibt bis dahin aufrecht.
Das gilt nicht, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen oder sachlich gerechtfertigt ist – zum Beispiel:
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nur wegen Ihrer Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegen.
Sie können die Beendigung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen und auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses klagen.
Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihre Schwangerschaft während der Probezeit bekannt zu geben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch wegen der Schwangerschaft aufgelöst, liegt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Sie können die Auflösung innerhalb von 14 Tagen ab ihrem Ausspruch beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Lassen Sie sich wegen der kurzen Frist sofort von Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer beraten.
Eine Entlassung während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vorher die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt hat.
Das Gericht darf nur zustimmen, wenn ein im Mutterschutzgesetz angeführter Entlassungsgrund vorliegt. In bestimmten Fällen muss dabei der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter berücksichtigt werden.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die gerichtliche Zustimmung nachträglich eingeholt werden – etwa bei einer Entlassung wegen bestimmter strafbarer Handlungen.
Während des ersten Karenzjahres kann das Arbeits- und Sozialgericht einer Kündigung zustimmen, wenn der Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen dauerhaft stillgelegt oder eingeschränkt werden und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Eine Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung. Bei einem Betriebsübergang – etwa durch Kauf oder Übernahme – geht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf den neuen Betriebsinhaber oder die neue Betriebsinhaberin über.
Nimmt ein stillgelegter Betrieb innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung seine Tätigkeit wieder auf, können Sie die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses beantragen. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Wiederaufnahme des Betriebs gestellt werden.
Ja, wenn Sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren und die Schwangerschaft rechtzeitig bekannt geben:
Legen Sie gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vor.
Haben Sie erst nach Ablauf der 5-Tage-Frist ärztlich erfahren, dass Sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren, müssen Sie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unverzüglich informieren und ebenfalls eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
Teilen Sie die Schwangerschaft nachweisbar schriftlich mit – am besten per Einschreiben – und legen Sie die ärztliche Bestätigung gleich bei.
Auch während der Schwangerschaft kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.
Bei minderjährigen Schwangeren muss zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt werden. Daraus muss hervorgehen, dass die Arbeitnehmerin über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz aufgeklärt wurde.
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