Mutterschutz-Regelung
Schwangere Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: Wie lange und in welchen Fällen Sie freigestellt sind und wann Sie Wochengeld erhalten.
Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft. Damit der Kündigungsschutz und die besonderen Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften wirksam werden können, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so rasch wie möglich über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen.
4 Monate
Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.
Achtung!
Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Melden Sie sich im Falle einer Motivkündigung sofort bei Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer!
Fristenhemmung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist
Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung. Zum Beispiel bei einem Ferialpraktikum, bei Saisonarbeit oder als Karenzvertretung.
Befristetes Arbeitsverhältnis - Beendigung nur wegen Schwangerschaft
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nur deswegen nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, weil eine Schwangerschaft besteht, ist dies als Geschlechtsdiskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis zu werten und ist ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Eine derartige Auflösung kann binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht bekämpft werden, und zwar mittels Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen des Bestehens einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.
Achtung!
Eine Entlassung während des Kündigungsschutzes ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber vor deren Ausspruch die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) eingeholt hat.
Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn ein im Mutterschutzgesetz angeführter Entlassungsgrund besteht, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.
Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Allerdings nur dann, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen strafbarer Handlungen entlassen wurde.
Das ASG stimmt weiters einer Kündigung während des 1. Karenzjahres zu, wenn der Betrieb bzw. einzelne Betriebsabteilungen auf Dauer stillgelegt oder eingeschränkt werden und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Achtung!
Eine Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung. Nimmt ein stillgelegter Betrieb innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung der Arbeitnehmerin seine Tätigkeit wieder auf, so kann die Arbeitnehmerin eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber beantragen. Ein solcher Eintrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des Betriebs gestellt werden.
Im Falle eines Betriebsübergangs (Kauf, Übernahme) geht das Arbeitsverhältnis auf den Nachfolger über und endet nicht.
Ja, wenn Sie die Schwangerschaft
a) innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung,
b) bei schriftlicher Kündigung binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung bekannt gegeben haben.
Die Kündigung wird auch dann ungültig, wenn Sie erst nach Ablauf der Fünftagesfrist von Ihrem Arzt erfahren haben, dass Sie schwanger sind, und Sie Ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren. In jedem Fall müssen Sie auch die ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen.
Tipp
Die Mitteilung der Schwangerschaft sollte am besten schriftlich bzw. per Einschreiben erfolgen. Legen Sie sicherheitshalber die ärztliche Bestätigung über Ihre Schwangerschaft bei.
Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde.
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