Sperre des Arbeitslosengeldes
Nicht jeder bekommt ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit auch gleich Arbeitslosengeld. Warum das so ist und wann Sie Nachsicht erwarten können.
Mindestsicherung ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Personen, die Mindestsicherung beziehen, sind krankenversichert.
Zu berücksichtigen sind Einkommen und verwertbares Vermögen der Hilfe suchenden Person. Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einkünfte, ausgenommen beispielsweise Familienbeihilfe oder Wohnunterstützung. Nicht zum verwertbaren Vermögen zählen etwa berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Autos oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards.
Wohnt die Hilfe suchende Person in einem Eigenheim und bezieht sie die Mindestsicherung länger als sechs Monate, kann die Behörde ins Grundbuch gehen. In diesem Fall ist man verpflichtet, die Mindestsicherung irgendwann zurückzuzahlen.
Arbeitsfähige Personen müssen grundsätzlich ihre Arbeitskraft einsetzen, ausgenommen vom Einsatz der Arbeitskraft sind etwa Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Er beträgt für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf im Jahr 2018:
Monatlicher Mindeststandard | Euro |
---|---|
1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher | 863,04 |
2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben | |
a) pro Person | 647,28 |
b) ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist | 431,52 |
3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben | |
a) für das älteste bis drittälteste dieser Kinder | 155,35 |
b) ab dem viertälteste Kind | 129,47 |
Vom Mindeststandard beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 Prozent. Besteht kein oder ein geringer Wohnbedarf oder ist dieser anderwärtig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard nach 1. und 2. (siehe Tabelle oben) entsprechend zu reduzieren, jedoch höchstens um 25 Prozent.
Die Mindestsicherung können Erwachsene 12 Mal und Minderjährige 14 Mal pro Jahr beziehen.
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2019 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0