Arbeitslosengeld
Wer kriegt es, wie lang und in welcher Höhe? Wo kann man es beantragen? Wie viel darf man dazuverdienen? Die wichtigsten Infos zum Arbeitslosengeld.
Sozialunterstützung ist eine Leistung zur Unterstützung des Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Personen, die Sozialunterstützung beziehen, sind krankenversichert.
Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einkünfte, ausgenommen beispielsweise Familienbeihilfe. Nicht zum verwertbaren Vermögen zählen etwa berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Autos oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von € 6.935,04 (im Jahr 2024). Wohnt die/der Bezugsberechtigte in einem Eigenheim und bezieht sie/er die Sozialunterstützung länger als drei Jahre, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden.
Gibt es Ansprüche gegen Dritte (z.B. Unterhalt oder offene Gehaltsforderungen) so sind diese zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
Arbeitsfähige Personen müssen grundsätzlich ihre Arbeitskraft einsetzen, ausgenommen vom Einsatz der Arbeitskraft sind etwa Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
Die Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf betragen im Jahr 2024:
Monatlicher Höchstsatz | Euro |
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1. für Alleinstehende und Alleinerziehende | 1.155,84 |
2. für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte | |
a) für die erste/den ersten und die zweite/den zweiten | 809,09 |
b) ab der/dem dritten | 520,13 |
3. für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte | |
a) für die erste/den ersten, die zweite/den zweiten und die dritte/den dritten | 242,73 |
b) ab der/dem vierten | 202,27 |
40 % des Höchstsatzes nach Z 1 und 2 wird zur Deckung des Wohnbedarfs aufgewendet. Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Bezugsberechtigen eine zusätzliche Wohnkostenpauschale (für eine alleinstehende Person max. € 231,17).
Achtung: Es ist nicht möglich, zugleich Sozialunterstützung und Wohnunterstützung zu beziehen!
Zuschläge für Alleinerziehende gebühren im Jahr 2024 in folgender Höhe:
Monatlicher Zuschlag | Euro |
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1. für das erste Kind | 138,70 |
2. für das zweite Kind | 104,03 |
3. für das dritte Kind | 69,35 |
4. ab dem 4. Kind | 34,68 |
Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz) gebührt ein Zuschlag in Höhe von € 208,05.
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