17.01.2024

Sozialunterstützung: Wer bekommt wie viel?

Sozialunterstützung ist eine Leistung zur Unterstützung des Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Personen, die Sozialunterstützung beziehen, sind kranken­ver­sichert.

Anspruch haben Personen

  • die unterstützungsbedürftig sind
  • die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben
  • die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten (unionsrechtliche und völkerrechtliche Bestimmungen sehen Ausnahmen zur Fünf-Jahres-Frist vor, etwa für Asylberechtigte)
  • deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel (Einkommen und verwertbares Vermögen) oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann und
  • bei denen die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft gegeben ist.

Einkommen und Vermögen

Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einkünfte, ausgenommen beispielsweise Familienbeihilfe. Nicht zum verwertbaren Vermögen zählen etwa berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Autos oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von € 6.935,04 (im Jahr 2024). Wohnt die/der Bezugsberechtigte in einem Eigenheim und bezieht sie/er die Sozialunterstützung länger als drei Jahre, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden.

Gibt es Ansprüche gegen Dritte (z.B. Unterhalt oder offene Gehaltsforderungen) so sind diese zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. 

Einsatz der Arbeitskraft

Arbeitsfähige Personen müssen grundsätzlich ihre Arbeitskraft einsetzen, ausgenommen vom Einsatz der Arbeitskraft sind etwa Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.   

Höhe der Sozialunterstützung

Die Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf betragen im Jahr 2024:

Monatlicher HöchstsatzEuro
1.     für Alleinstehende und Alleinerziehende1.155,84

2.     für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

 
a)      für die erste/den ersten und die zweite/den zweiten809,09
b)      ab der/dem dritten520,13
3.      für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte 
a)      für die erste/den ersten, die zweite/den zweiten und die dritte/den dritten242,73
b)      ab der/dem vierten202,27

40 % des Höchstsatzes nach Z 1 und 2 wird zur Deckung des Wohnbedarfs aufgewendet. Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Bezugsberechtigen eine zusätzliche Wohnkostenpauschale (für eine alleinstehende Person max. € 231,17).

Achtung: Es ist nicht möglich, zugleich Sozialunterstützung und Wohnunterstützung zu beziehen!

Zuschläge für Alleinerziehende gebühren im Jahr 2024 in folgender Höhe:

Monatlicher ZuschlagEuro
1.      für das erste Kind

138,70

2.      für das zweite Kind

104,03

3.      für das dritte Kind69,35
4.      ab dem 4. Kind34,68

Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz) gebührt ein Zuschlag in Höhe von € 208,05.

Anträge auf Sozialunterstützung können 

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