Versetzung
Der Arbeitsort ist zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren. Doch wie können Sie sich schützen, wenn er sich plötzlich ändern soll?
Es war nicht der Punsch und auch nicht der Glühwein. Dass Maria P. berauscht von der Firmenweihnachtsfeier heimgekehrt ist, hat sie allein dem süßen Kollegen von der Marketing-Abteilung zu verdanken. Erfreulicherweise ist auch ihm ihre Gegenwart zu Kopf gestiegen und die beiden wurden ein Paar. "Beziehungen, die am Arbeitsplatz oder bei einer Firmenfeier beginnen, sind keine Seltenheit", weiß die AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim aus der Beratungserfahrung. "Wo Berufliches und Privates aufeinandertreffen, sind jedoch ein paar Regeln unbedingt zu berücksichtigen."
Unbedingt einzuhalten ist die Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber. Es geht also nicht, dass aus Liebe ein berufliches Fehlverhalten des Partners oder der Partnerin vertuscht wird. "Es gab schon einen Gerichtsfall, bei dem die Geliebte Diebstähle ihres Partners am Arbeitgeber gedeckt hat. Dieses Verhalten stellt einen Entlassungsgrund dar", erklärt Pöcheim. Überall wo ein Interessenkonflikt entstehen könnte, ist der Arbeitgeber über die Beziehung zu informieren: "Beispielsweise wenn die beiden Betroffenen nach dem Vier-Augen-Prinzip arbeiten, also einander kontrollieren, macht es wirklich keinen guten Eindruck, wenn sie nur mehr Augen füreinander haben." Dann ist eine Entflechtung der Aufgabengebiete angesagt. Erlaubt ist auch die Versetzung eines Betroffenen, in jenem Rahmen, den sein oder ihr Arbeitsvertrag vorsieht. Nämlich dann, wenn das Betriebsklima unter der Beziehung leidet. Bei einer Schlechterstellung, die durch den Jobwechsel entstehen könnte, muss allerdings der Betriebsrat hinzugezogen werden.
Wie viel Zärtlichkeit ein Paar bei der Arbeit austauschen kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Sex am Arbeitsplatz kann hingegen einen Entlassungsgrund darstellen. Wirklich haarig wird es, wenn die Beziehung scheitert und einer der beiden sie aber gerne weiterführen würde und entsprechende Handlungen setzt. Also doch wieder eine intime Berührung wagt oder sexuelle Anspielungen macht. „Dieses unerwünschte Verhalten fällt dann nämlich unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung“, betont die AK-Gleichstellungsreferentin. „Dann kann neben dem Täter oder der Täterin auch der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden und Schadenersatz zahlen müssen.“
Besonders unangenehm sind jene Konstellationen, in denen ein Vorgesetzter ein Verhältnis mit einer Kollegin hatte und diese nach Beendigung der Affäre dann loswerden will. Derartige Fälle können, so Pöcheim, auch vor Gericht landen und zur Veröffentlichung intimer Beziehungsdetails führen, was für alle Beteiligten sehr unangenehm sei.
Es sei immer angeraten, Beziehungen möglichst einvernehmlich und jedenfalls nach einem bereinigenden Gespräch zu beenden, so Pöcheim. "Sollte es sich um eine Liebe oder auch nur ein kurzes Verhältnis am Arbeitsplatz gehandelt haben, ist Fairness bei der Trennung enorm wichtig. Schließlich möchte ja niemand deswegen seinen Job aufgeben müssen."
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