Unbedingt melden, wenn Sie im Urlaub länger als drei Tage krank sind. Dann wird der Urlaub durch Krankenstand unterbrochen.
Unbedingt melden, wenn Sie im Urlaub länger als drei Tage krank sind. Dann wird der Urlaub durch Krankenstand unterbrochen. © drubig-photo - stock.adobe.com, AK Stmk

Krank im Urlaub

Im Urlaub krank zu werden, ist unangenehm. Allerdings verlieren Sie die Urlaubstage, an denen Sie krank werden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht.

Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:

  • die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
  • Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilen und
  • bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.


Krankheit verlängert Urlaub nicht

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen.

Wichtig!

Die Tage, an denen Ihr Urlaub wegen Krankheit unterbrochen ist, zählen nicht als Urlaubstage. 

Erkrankung im Ausland

Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden

E-Card & Urlaubskrankenschein

Sie sind kurz davor, in den Urlaub aufzubrechen: Dann sollten Sie auch vorsorgen, dass Sie im Fall der Fälle ohne lästige Formalitäten zum Arzt gehen können. Je nach Reiseziel gelten dafür andere Regeln.

Wo gilt die Europäische Kranken­ver­sicherungs­karte?

In der EU, in Großbritannien, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und in der Schweiz brauchen Sie beim Arzt nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für die Krankenbehandlung vorweisen. Diese befindet sich auf der Rückseite Ihrer E-Card. Bitte kontrollieren Sie vor der Abreise, ob Ihre EKVK noch nicht abgelaufen ist.

In Bosnien-Herzegowina, Serbien und in Montenegro gilt die EKVK auch. Sie müssen sie aber vor einer Behandlung beim zuständigen Sozialversicherungsträger vorlegen und sich einen ortsüblichen Behandlungsschein holen. 

TIPP

Mit Ihrer Krankenversicherung sind im Ausland nur die Kosten für Akut-Fälle abgedeckt. Fahren Sie nur ins Ausland, um sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, müssen Sie selbst zahlen.

Türkei

In der Türkei gilt die E-Card bzw. EKVK nicht. Für die Türkei bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse einen so genannten Betreuungsschein. Sie sollten den Betreuungsschein gegen den ortsüblichen Behandlungsschein tauschen. Wenn es dafür keine Stelle des Versicherungsträgers gibt, wird oft auch der Betreuungsschein akzeptiert.

Achtung!

Die Kosten für die Behandlung werden nur dann übernommen, wenn Sie diese bei einem Vertragspartner der Sozialversicherung im Ausland in Anspruch nehmen.

Andere Länder

In allen anderen Ländern müssen Sie die Behandlung zunächst selbst zahlen. In Österreich ersetzt Ihnen dann die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären. Besonders teuer kann es im Spital werden. Erkundigen Sie sich daher nach einer privaten Reiseversicherung, wenn Sie auch hier vorbeugen wollen. Wenn Sie eine Kreditkarte haben oder Mitglied in einem Automobilclub sind, haben Sie unter Umständen bereits automatisch eine Reisekrankenversicherung.

TIPP

Sie haben in Ausland etwas für Ihre Behandlung zahlen müssen?

  • Verlangen Sie dafür eine Rechnung auf der die erbrachten Leistungen möglichst detailliert oben steht, z.B. Injektion, Wunde nähen usw. Je mehr oben steht, desto mehr kann die Krankenkasse refundieren.

  • Wenn möglich, sollte die Rechnung auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sein.

  • Reichen Sie Rechnung samt Zahlungsbeleg bei Ihrer Krankenkasse ein und geben Sie Ihre Bankverbindung an.

  • Sie erhalten 80 % der Kosten zurück, die österreichische VertragspartnerInnen für die erbrachten Leistungen bekommen hätten.

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