Krankenschwester auf Intensivstation
Bedienstete, deren Arbeitsverhältnisse dem Dienst- und Besoldungsrecht des Landes Steiermark zuzuordnen sind, haben für ofenen Urlaub zu wenig Urlaubsersatzleistung ausbezahlt bekommen. © Tyler Olson, stock.adobe.com
7.6.2023

KAGes: Urlaubsersatzleistung zu gering

Eine weitreichende Entscheidung hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) auf Betreiben der AK-Außenstelle Leoben gefällt: Das Land Steiermark wird sein Dienst- und Besoldungsrecht hinsichtlich der zu bezahlenden Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ändern müssen. Rückwirkend können Nachzahlungen gefordert werden.

Zu wenig Geld für offenen Urlaub hat ein Großteil der ehemaligen Beschäftigten der KAGes oder beispielsweise der Landespflegeheime, deren Arbeitsverhältnis dem Dienst- und Besoldungsrecht des Landes Steiermark unterliegt, ausbezahlt bekommen. Grundsätzlich gilt, dass sowohl für das Urlaubsentgelt bei Urlaubsverbrauch als auch die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung, wenn der Urlaub nicht zur Gänze verbraucht wurde, das gewöhnliche Entgelt, wie es auch bei Erbringung der Arbeitsleistung gebührt, zu zahlen ist. Sonderzahlungen und regelmäßige Zulagen wurden allerdings bei Bezahlung der Urlaubsersatzleistung nach landesrechtlichen Vorschriften herausgerechnet.

Europarecht setzt sich durch

Dies widerspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bzw. der Europäischen Grundrechtecharta und Arbeitszeitrichtlinie und wurde nun vom OGH mit seiner Entscheidung richtiggestellt: Beschäftigte dürfen, wenn der Urlaub ausbezahlt wird, nicht weniger Geld dafür bekommen, als wenn sie ihn konsumieren würden. Es ist das regelmäßige Entgelt und nicht nur das Gehalt und der Kinderzuschuss für die Berechnung heranzuziehen. Allerdings nur in dem Umfang, als der europarechtliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen je Urlaubsjahr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht ist. Diese Grundsätze gelten daher nicht für die fünfte Urlaubswoche.

Nachzahlungen geltend machen

"Die Entscheidung ist insofern brisant, als die Nachzahlungsansprüche der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren unterliegen", sagt Bruno Sundl, Leiter des AK-Arbeitsrechts. Das Land Steiermark wird nach Auskunft seiner Rechtsabteilung die gesetzlichen Bestimmungen ändern, hat aber nicht vor, von sich aus Nachzahlungen in der genannten Verjährungsfrist zu leisten. Sundl: "Wir wissen nicht, wie viele Beschäftigte betroffen sind. AK-Mitglieder, die in den vergangenen drei Jahren aus einem Dienstverhältnis, das dem Dienst- und Besoldungsrecht des Landes Steiermark unterliegt, ausgeschieden sind und eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt bekommen haben, können sich an die AK wenden, um allfällige Nachzahlungsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend zu machen."

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