AK-Erfolg: Vertrag mit 17-Jähriger ungültig
Bei Arbeits- und Ausbildungsverträgen mit Minderjährigen gelten strenge Maßstäbe. Der Fall einer jungen Zahnarztassistentin landete jetzt vor Gericht.
Über zehn Jahre arbeitete ein Grazer (37) für eine Kulturinstitution. Als er monatelang wegen Krankenstands ausfiel, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Doch der 37-Jährige war schon viele Jahre Ersatz-Betriebsratsmitglied und kurz vor Ausspruch der Kündigung zum aktiven Betriebsratsmitglied aufgerückt. "Aktive Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Für ihre Kündigung brauchen Arbeitgeber eine Zustimmung vom Arbeits- und Sozialgericht", erklärt AK-Jurist Günter Triebel. Zudem hatte der Angestellte kürzlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt, dem das Sozialministeriumsservice (SMS) stattgegeben hatte. Auch hier gilt ein Kündigungsschutz. Dennoch war lange fraglich, ob dieser "doppelte Schutz" auf den Grazer zutrifft, da beides fast zeitgleich mit der Kündigung bekannt wurde.
Durch den Einsatz der AK kam es schlussendlich nach einer Prozessdauer von einem Jahr vor dem Oberlandesgericht Graz zu Klarheit: Der Kündigungsschutz war zum Zeitpunkt der Kündigung aufrecht. Da das Dienstverhältnis daher niemals als beendet anzusehen war, musste der Arbeitgeber das laufende Entgelt von rund 15.000 Euro nachzahlen und der Grazer weiterbeschäftigt werden.
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