Tod des Dienstgebers – wie konnte die AK helfen?
Als persönliche Assistenz half eine Steirerin einem alten Mann. Als dieser starb, stand sie mit einer offenen Forderung aus dem Arbeitsverhältnis da.
Der 31-jährige Murtaler war zweieinhalb Jahre bei einem großen österreichischen Logistikunternehmen beschäftigt. Für Zusteller bei diesem Logistikunternehmen gilt eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit/Arbeitszeitdurchrechnung. Da der Murtaler die aufgetragenen Arbeiten immer sehr schnell erledigt hatte, baute er mit der Zeit auch ein entsprechendes Zeitminus auf. Im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wurden ihm diese Zeitschulden von insgesamt 120 Stunden in Abzug gebracht. Mit Hilfe der AK Steiermark erhob der Zusteller Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von knapp 1.200 Euro. Das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht gab der Klage der AK statt. AK-Arbeitsrechtsexperte Jörg Obergruber: "Das Erstgericht hat zutreffend rechtlich beurteilt, dass die mangelnde Auslastung des Zustellers der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Kläger daher auch nicht verpflichtet gewesen wäre, langsamer zuzustellen." Anzumerken ist, dass der 31-Jährige nie aufgefordert wurde, länger zu arbeiten, um die Arbeitszeit an der Zustellbasis abzusitzen.
Das Logistikunternehmen ging in Berufung, da dieses Urteil etliche Beschäftigte des Unternehmens betrifft. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz vertrat ebenfalls die Rechtsansicht, dass die Minusstunden ohne Verschulden des Zustellers zustande kamen und er nach Ende des Zustellens nach Hause gehen musste, weil es für ihn keine andere Arbeit gab. Schlussendlich wurde noch der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals mit der Rechtsfrage des Abzugs von Gleitzeitschulden bei Beendigung der Beschäftigung im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung befasst. Und auch der OGH hielt fest: Wenn die Arbeit für einen Tag vor dem Ende der vereinbarten Arbeitszeit erledigt ist, ist ein Abzug des Zeitminus nicht möglich und die Vereinbarung, wonach man dennoch einen Abzug vornehmen kann (z. B. im Rahmen der Gleitzeitbetriebsvereinbarung), sittenwidrig.
"Diese Entscheidung zeigt", so Jurist Obergruber, "wie wichtig es ist, dass Arbeitnehmer ihre Endabrechnung bei der AK überprüfen lassen." Grundsätzlich haben sich Beschäftigte arbeitsbereit und arbeitswillig zu erklären, denn es handelt sich um eine bezahlte Dienstfreistellung, wenn man vom Chef nach Hause geschickt wird. Sie müssen voll bezahlt werden, als hätten sie normal gearbeitet. Es dürfen keine Minusstunden geschrieben werden und die ausgefallene Arbeitszeit muss auch nicht eingearbeitet werden.
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