Firma zahlte keine Zuschläge: AK erstritt 2.000 Euro
Ein Restaurantleiter leistete regelmäßig Überstunden. Die Überstundenzuschläge wollte ihm sein Chef aber nicht abgelten.
Eine 45-jährige Steirerin war 6,5 Monate als Rettungssanitäterin bzw. Sanitätsfahrerin bei einem gemeinnützigen Krankentransport- Unternehmen beschäftigt. Dieses war breit aufgestellt: Neben Rettungstransporten war es unter anderem auch zuständig für die Organisation und Durchführung von Gesundheits- und Sozialdiensten wie Hauskrankenpflege oder Altenbetreuung sowie Kinder- oder Jugendfürsorge. Die Grazerin war überwiegend als Fahrerin tätig, brachte und holte vermehrt Dialysepatienten oder Patientinnen, die zur Strahlentherapie mussten. Die Fahrzeuge waren ausgestattet wie Rettungswägen. Die Frau selbst verfügt über eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Entlohnt wurde die 45-Jährige aber nach dem Kollektivvertrag für das Taxi und Mietwagengewerbe, da das Unternehmen hierfür die Gewerbeberechtigung besaß.
In der AK Steiermark wurde die Frau informiert, dass sie eigentlich nach dem Kollektiv des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) entlohnt werden müsste. Interventionen halfen nichts, schließlich kam es zu einer Klage und das Gericht gab der AK recht: Der Kollektivvertrag des ÖRK ist für Rettungs- und Krankentransporte anzuwenden. Unter anderem hieß es in der Begründung, dass es kein Mietwagengewerbe sein kann, da es sich nicht nur um die Bereitstellung eines Lenkers und eines Kraftfahrzeuges handelt, sondern eben um Krankentransporte, bei welchen Rettungssanitäter die Patienten übernehmen, transportieren, aber auch lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen. Die Fahrerin erhielt rund 5.300 Euro zugesprochen, die sich neben den Ansprüchen an Lohn, Überstunden und Erschwerniszulagen auch aus den Differenzen bei den Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung zusammensetzten
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