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Das Gesundheitsberuferegister

Das neue Register ist ein Verzeichnis für Angehörige der Gesundheitsberufe, welches sowohl für diese Berufsgruppen als auch für PatientInnen von Vorteil ist. Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Ge­sundheits­bereich aufzuwerten sowie mehr PatientInnensicherheit zu gewährleisten. Die Registrierung  ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes.

Hintergrund

Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben bereits ein solches Register eingeführt. Nationalrat und Bundesrat haben 2016 dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen und die AK mit der Registrierung betraut. Die Berufsverbände, der ÖGB und die AK setzten sich für die Registrierung ein. Im Interesse der Menschen, die in den Gesundheitsberufen arbeiten und der PatientInnen!

FRAGEN UND ANTWORTEN

Wer wird registriert?

Die Berufstätigen und BerufseinsteigerInnen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind weit über 120.000 erwerbstätige Menschen und jährlich ca. 10.000 AbsolventInnen in folgenden Berufen:

  • Biomedizinische/r AnalytikerIn
  • Diätologin und Diätologe
  • Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerIn
  • Diplomierte Operationstechnische AssistentIn 
  • ErgotherapeutIn
  • Logopädin bzw. Logopäde
  • OrthoptistIn
  • PflegeassistentIn (inkl. Sozialbetreuungsberufe)
  • PflegefachassistentIn
  • PhysiotherapeutIn
  • RadiologietechnologIn

Welche Vorteile bringt das Register?

  • Mehr Anerkennung: Nur wer die entsprechenden Qualifikationen hat, wird registriert und erhält einen offiziellen Berufsausweis

  • Weniger Papierkram: Bei einem ArbeitgeberInnenwechsel ist das Zusammentragen und Vorlegen von Nachweisen nicht mehr notwendig. Zukünftige Arbeitgeberinnen können auf die im Register ausgewiesene Qualifikation und Eignung vertrauen

  • Höhere Mobilität: Mit dem Register wird ein europäischer Standard erreicht und erleichtert die Berufsausübung und den Arbeitsplatzwechsel in ganz Europa

  • Mehr Sicherheit: Alle PatientInnen können online die Ausbildungen, Arbeitsschwerpunkte und Zusatzqualifikationen einsehen. Das erhöht die Qualitätssicherheit und die Wahlmöglichkeiten für Patientinnen

  • Versorgung: Die statistischen Auswertungen der Informationen helfen bei der Bedarfsplanung und beim Erkennen von Versorgungslücken

Zwei Möglichkeiten zur Registrierung

Um einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Antrag persönlich bei der Arbeiterkammer oder online mittels Bürgerkarte bzw. Handysignatur eingereicht.

Bei der Arbeiterkammer:

Für die persönliche Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige Arbeiterkammer. Dafür ist unbedingt eine Terminvereinbarung notwendig. 

Online:

Die Online-Antragstellung ist unter www.gbr.gv.at möglich. Für den Zugang zur Online-Registrierung benötigt man eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte. Alle erforderlichen Dokumente müssen selbstständig hochgeladen werden.  

Achtung!

Der Antrag kann nicht per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden!

Ausfüllhilfe für das Antragsformular: Im Download-Bereich kann eine Ausfü̈llhilfe mit zahlreichen Hinweisen heruntergeladen werden. Jeder Punkt des Antrages wird darin einzeln erklärt. 

Welche Registrierungsbehörden sind zuständig?

  • Die AK ist die zuständige Behörde für AK-Mitglieder (Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende). Berufseinsteigerinnen/Berufseinsteiger der Berufe Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz sowie AbsolventInnen der GuK-Schulen stellen ihren Antrag bei der zuständigen AK

  • Die Gesundheit Österreich GmbH registriert die (überwiegend) freiberuflich Tätigen und Ehrenamtliche

Wie erfolgt die Registrierung?

Für die Registrierung sind ein ausgefülltes Formular sowie die erforderlichen Dokumente im Original notwendig. Um die Registrierung online durchführen zu können, ist zusätzlich eine elektronische Signatur erforderlich. Die Registrierung ist in jedem Fall kostenlos.

BerufseinsteigerInnen: Diese müssen sich vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit registrieren lassen. Der Eintrag in das Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.

Hinweis

Am 30. Juni 2019 ist eine wichtige Frist abgelaufen: Bis dahin mussten die Berufs­angehörigen, die bereits zum Start des Registers am 1. Juli 2018 in einem Ge­sund­heits­beruf gearbeitet haben, einen Antrag auf Registrierung stellen. 

Wichtiger Hinweis: Wer nach dem 30. Juni 2019 ohne Bestätigung der Behörde weiterhin in diesem Ge­sund­heits­beruf arbeitet, verliert seine Berufs­berechtigung. Zusätzlich drohen Berufs­angehörigen sowie Dienst­geber­Innen eine Verwaltungs­strafe.

Der Berufsausweis

Berufsausweis
Berufsausweis © sebra drubig-photo, stock.adobe.com

Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erfolgt die Zustellung des Berufsausweises per Post. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf erhalten Sie rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben von der Registrierungsbehörde. 




Welche Dokumente werden benötigt?

BerufseinsteigerInnen benötigen für die erfolgreiche Registrierung folgende Nachweise:

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
  • Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Zeugnis, Diplom)
  • Heiratsurkunde, sofern sich der Name nach Ausstellung des Qualifikationsnachweises geändert hat
  • Passfoto
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit* (z.B. Strafregisterbescheinigung) für die letzten fünf Jahre, und zwar aus jenen Staaten, in denen Sie sich mehr als sechs Monate aufgehalten haben
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung*
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus der Ausbildung oder dem Berufsweg ergeben

Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen beizulegen.

Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, erhalten Sie von der Registrierungsbehörde eine Bestätigung. Mit dieser können Sie in Ihrem Gesundheitsberuf tätig werden.

* Die Nachweise dürfen bei Antrag nicht älter als drei Monate sein!


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Kontakt

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Abteilung Pflege und Betreuung
05-7799-2225

gbr@akstmk.at

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