21.7.2025

Pensionssplitting

Seit 2005 können Eltern für die Jahre der Kindererziehung ihre Pensionsgutschrift vom Pensionskonto teilen – das sogenannte freiwillige Pensionssplitting.

Wie funktioniert das Pensionssplitting?

Die Beratungen in der AK Steiermark zeigen, dass die Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings nach wie vor wenig bekannt ist. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, kann dadurch sein Pensionskonto erhöhen. Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner jährlichen Teilgutschrift  auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils übertragen. Für die Teilgutschrift rechnet die Pensionsversicherungsanstalt alle erworbenen Beitragsgrundlagen pro Jahr zusammen. 1,78 Prozent dieser Summe wandern als Teilgutschrift auf das Pensionskonto. Diese Möglichkeit besteht vom Kalenderjahr der Geburt des Kindes bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird. Werden weitere Kinder geboren, ändern sich die Laufzeiten.

Wen betrifft es?

In Anspruch nehmen können es Eltern, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und ab dem Jahr 2005 Kindererziehungszeiten vorliegen haben. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich, eine anerkannte Elternschaft genügt.

Wie wirkt sich das Pensionssplitting aus?

Die Höhe der Übertragung können Eltern jedes Jahr selbst bestimmen. Ein Beispiel: Wenn der Partner seiner Frau ein Jahr lang monatlich 1.000 Euro überträgt, erhöht sich ihre monatliche Pension um 17,80 Euro. Werden die gesamten sieben Jahre ausgeschöpft, erhöht sich ihre Pension um 124,60 Euro pro Monat. Der Antrag auf Pensionssplitting muss bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. Interessierte können sich bei der AK Steiermark beraten lassen.


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