Eigentümerwechsel
Wechselt die Firma den Eigentümer, ändern sich oft auch die Arbeitsbedingungen. Aber sind Gehaltskürzungen, Kündigungen oder Pensionseinbußen erlaubt?
Man hat Ihnen angeboten, als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer zu arbeiten. Dabei entstehen oft Unsicherheiten. Hier die Antworten zu häufig gestellten Fragen:
Merkmale des freien Dienstvertrages:
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).
Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für Sie ab. Da Sie steuerlich gesehen als Unternehmerin bzw. Unternehmer gelten, müssen Sie die Einkommensteuer, unter Umständen auch Umsatzsteuer, selbst ans Finanzamt abführen.
Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:
Dienstgeber:innen sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Freie Dienstnehmer:innen sind in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden und erhalten Insolvenz-Entgelt, wenn Ihre Auftraggeberin oder Ihr Auftraggeber pleitegeht.
Das Geld wird über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt, ist als Entgelt aus unselbstständiger Arbeit zu sehen und muss daher nicht extra der Finanz gemeldet werden - die Daten werden vom Insolvenz-Entgelt-Fonds an das Finanzamt übermittelt.
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