Mann in Bus-Werkstatt
Einem Betriebsrat wurde vorgeworfen, sich gegen das Tragen einer Maske zu weigern. © auremar - stock.adobe.com, AK Stmk
10.5.2021

Maske verlegt: Betriebsrat bekämpfte fristlose Entlassung

Bei Betriebsratsmitgliedern ist eine fristlose Entlassung nur mit gerichtlicher Zustimmung aufgrund von schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig. Im Fall eines Mürzzuschlagers sollte das kurze Ablegen seiner Maske Anlass genug sein.

Seit 2018 war der 49-Jährige in einem obersteirischen Verkehrsbetrieb beschäftigt und dort auch Betriebsrat. Vor einigen Monaten dann die überraschende Nachricht: Er sollte fristlos entlassen werden. Der Vorwurf lautete, der Betriebsrat habe sich beharrlich geweigert, eine FFP2-Maske zu tragen. Damit hätte er nicht nur gegen Weisungen des Dienstgebers verstoßen, sondern auch vorsätzlich andere Personen gefährden wollen. Der Betroffene  ließ sich umgehend von der AK Leoben über seine Rechte informieren. "Bei besonders geschützten Personen, zu denen Betriebsrätinnen und -räte zählen, ist für eine Entlassung (und eine Kündigung) die Zustimmung des Gerichts erforderlich", sagt Christoph Radlingmayr, Arbeitsrechtsexperte der AK Leoben. Dies wurde vom Arbeitgeber auch per Klage beantragt.

Klage zurückgezogen

Tatsächlich war es so, dass der 49-Jährige in der Betriebshalle nur ein einziges Mal für etwa eine Minute seine Maske nicht trug, da er sie nicht gleich finden konnte. Im Umkreis von rund 20 Metern befand sich zudem niemand. "Eine fristlose Entlassung von Betriebsrätinnen und -räten ist nur bei sehr schwerwiegenden Plfichtverletzungen möglich, etwa bei bestimmten strafbaren Handlungen", so Radlingmayr. Da ein solches Vergehen nicht ansatzweise vorlag, zeigte sich der Arbeitgeber vor Gericht schließlich einsichtig und zog die Klage zurück. Der Arbeitsplatz des Busfahrers konnte somit gesichert werden. 

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